Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 16 (1910)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1910)
- Article
- [Ohne Titel]
- Date
- 1910-01-01
- Page
- 42 (sequence 8)
- Language
- German
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42 Im deutsche!: Reich. machten sich aber auch in Frankfurt, namentlich aus wirtschaftlichem Gebiete, Momente gelten.), die einen engeren Zusammenschluß zur kräftigen Abwehr erheischten. Herr Rechtsanwalt Sonnenfeld — wir folgen h-er im wesentlichen dem ausgezeichneten Berichte der Frankfurter Zeitung — schickte dem Hauptteil feines Referates eine ideelle Begründung voraus, in der er die Mitwirkung der Juden an dlw Neugestaltung des deutschen Rechtslebens als einen Sonderfall ihrer allgemeinen Pflicht bezeichnete, auch bei den geistigseelischen Entscheidungen im Vaterlande in der Frontlinie mitzuschlagen. Nach einem Worte Hermann Cohens liege das Recht des Rechtes in seiner Ethik, die Ethik der jüdischen Religion stehe aber hinter der modernen Ethik wahrlich nicht zurück, so daß die Juden nicht nur als Staatsbürger allgemein, sondern insbesondere auch kraft der Ethik ihrer Religion berufen sind, an der Gestaltung des deutschen Rechtslebens in Theorie und Praxis mitzuwirken. Selbst das vielgefchmähte talmudische Recht zeigt, unter dem Gesichtspunkt unserer juristischen Zeitfragen betrachtet, mannig ach die edelste Aktualität. Der Beweis, den der Vortragende für diese interessante Behauptung antrat, erstreckte sich gleichermaßen auf Strafprozeß und materielles Strafrecht, und wirkte völlig überzeugend; denn es gelang dem Referenten, z: zeigen, daß vieles, was wir jetzt als wertvolle Errungenschaft rühmen oder als einen Fortschritt anstreben, bereits im talmudischen Rechtsleben als geschriebene oder durch die Hebung überlieferte Norm in Geltung war. Die Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens, bei uns erst um die Mitte des vorigen Jahrhunderts grundsätzlich eingesührl, war die Grundlage des talmudischen Strafprozesses. Wir kämpsen um die Zulassung des Angeklagten zu allen Vernehmungen von Zeugen im Vorverfahren und der Voruntersüchung; in: Talmud wurde der gleiche Gedanke so streng gehandhabt, daß ein Zeuge, bei dem die Konfrontation mit dem Angeklagten versehentlich unterlassen worden war, ohne weiteres aus dem Verfahren völlig ausgeschaltet wurde. E'ne Neuerung, die uns die Reform bringen soll: die Festsetzung von Strafe und Schadenersatz in ein und demselben richterlichen Akt, gehörte zu den Grundzügen talmudischer Jurisdiktion. Die Einsicht in die Wertlosigkeit der Aussagen von Minderjährigen,