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Im deutschen Reich · 1909-11-01 · Heft 11 (November 1909) · p. 656

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
15 (1909)
Issue
Heft 11 (November 1909)
Article
[Ohne Titel] / Weißberg, M.
Date
1909-11-01
Page
656 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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656 Im deutschen Reich. eine Verlegung des Termins. Darauf erhielt er seine Eingabe mit folgendem auf den Rand gesetzten Bescheid zurück: „Königl. Amtsgericht. Koschmin, den 18. Juni 1909. Auf Ihr nebenstehendes Gesuch würde nur Rücksicht genommen werden, wenn Ihre Auslegung der den Sabbath betreffenden religiösen Vorschriften diesseits für richtig anerkannt würde. Sie wird aber als grundfalsch betrachtet. Zu dieser Beurteilung ist nicht nur Rabbiner Or. Heppner qualifiziert, sondern jedermann, der auch die alttestamen- Larischen Vorschriften als Richtschnur seines Lebens ansieht, insbesondere aber auch die Behörden in einem christlichen Staat, in dem Sie bekanntlich wohnen. Sie wollen sich vor Augen, halten, daß Sie diese Reise nicht aus freien Stücken zu unternehmen haben, sondern auf das Ersuchen einer Ihnen von Gott verordneten Obrigkeit. Es bleibt also beim Termin. Falls Sie nicht erscheinen, wird Ihre Bestrafung eventuell auch Ihre Vorführung angeordnet werden. Zur Unterschrift werden Sie nicht gezwungen werden. gez. vr. Hoffman n." Dies veranlagte Herrn K. S., im Einverständnis mit unserer Rechtsschutzkommission, an den Herrn Präsidenten des Königl. Landgerichts Ostrowo eine Beschwerde zu richten, in d'er betont wurde, daß jeder Rabbiner und jeder Kenner der religiösen Vorschriften bestätigen müsse, daß es nach jüdischem Religionsgesetz verboten sei, am Sabbath zu fahren und daß Herr Dr. Heppner sich dadurch beschwert fühlen müsse, daß das Gericht sich zu einer Entscheidung über ihm unbekannte religionsgesetzliche Vorschriften als zuständig erachte und Gewissensbedenken ohne Anhörung eines Sachverständigen zurückweise. Die erteilte Belehrung, daß die Beurteilung einer Behörde in einem christlichen Staate als Richtschnur des religiösen Handelns eines Rabbiners zu dienen habe, bedürfe wohl einer Richtigstellung durch die Vorgesetzte Behörde. In dem von dem Verfasser des Beschlusses gemeinten Sinne sei der preußische Staat kein christlicher, sondern Rechtsstaat, in dem auch den Bekennern jüdischer Religion Gewissensfreiheit gesetzlich und verfassungsmäßig gewährleistet sei. In keinem Falle habe der Herr Amtsrichter Veranlassung gehabt zu der Behauptung, daß die

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