Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 15 (1909)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1909)
- Article
- Das hebräische Element in der Gaunersprache
- Date
- 1909-07-01
- Page
- 422 (sequence 3)
- Language
- German
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422 Im deutschen Reich. verlor seinen Lösungsanspruch nur dann, wenn er beim Erwerbe der Sache objektiv wußte, daß die Sache gestohlen war; dagegen nahm ihm Fahrlässigkeit seinen Lösungsanspruch nicht, und er konnte deshalb sogar von einem notorischen Diebe oder um einen Hehlerpreis kaufen. Die älteste Anerkennung dieses Judenrechtes findet sich in einer Urkunde König Heinrichs'' IV. von 1090. Don dort aus ist es in zahlreiche EinzelrechteH übergegangen und hat, wenngleich allmählich in manchen Beziehungen eingeschränkt, fünf Jahrhunderte bestanden, bis das von allen Seiten heftig angegriffene Privileg durch die Reichspolizeiordnung von 1577 Titel 20 § 2 reichsgesetzlich beseitigt wurde. Aber obwohl zahlreiche Lokalgesetze auf das gleiche Ziel hinarbeiteten und auch die Rabbiner sich die größte Mühe gäben, durch ihre Autorität und durch die Androhung des Bannes die Juden von dem Hehlergewerbe abzubringen — markant ist in dieser Beziehung ein Beschluß der Rabbinersynode der deutschen Juden zu Frankfurt a. M. aus dem Jahre 1603 —, so erhielt sich partikularrechtlich doch noch jahrhundertelang das Hehlerprivileg der Juden, so daß noch 1801 Dauz in seinem „Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts" schreibt: „Indes, kaum sollte man es. glauben, finden sich noch heute in manchen Partikularrechten teils mehr, teils weniger Spuren von jenem offenbaren alten Mißbrauche, der ehemals allgemein herrschte." Erst durch die Judenemanzipation wurden die letzten Reste des Hehlerrechts beseitigt. Es bedarf keines Wortes, welch' unsägliches Unheil es den Juden gebracht hat: wie es sie in den Augen ihrer andersgläubigen Mitbürger sozial erniedrigt und ihnen, da es wirtschaftlich zweifellos, eine Bevorzugung bedeutete, andererseits neben der Verachtung auch den Haß anderer neidischer Gewerbetreibender eingebracht, welchen entsittlichenden Einfluß es endlich aus die Juden selbst gehabt hat. Allediese Wirkungen des jüdischen Hehlerrechts sind längst überwunden. Erhalten aber hat i) Bgl. u. a. Privileg Herzog Friedrichs von Oesterreich von 1244 §6; Sachsenspiegel, Buch III, Art. 7 §4; Rechtsbuch Johann Purgoldts VIII, 82; Dortmunder Statuten, Art. 38 u. 39; Glogauer Rechtsbuch c. 476, 477;- Stadtrecht von Winterthur u. a.