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Im deutschen Reich · 1909-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1909) · p. 421

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
15 (1909)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1909)
Article
Das hebräische Element in der Gaunersprache
Date
1909-07-01
Page
421 (sequence 2)
Language
German
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Das hebräische Element in der Gaunersprache. 421 wurde den gehaßten und verachteten Juden jener Lösungsanspruch gewährt. Für diese auffallende Erscheinung hat die Wissenschaft des deutschen Rechts^) folgende Erklärung gefunden.- Es handelt sich bei den Bestimmungen des jüdischen Hehlerrechts nicht um Rechtssätze, welche die Deutschen etwa — ihren eigenen Rechtsanschauungen zuwider —. entwickelt hätten, um sie Fremden in Gestalt von Privilegien §-n erteilen, sondern die Prinzipien jenes Sonderrechts wurzeln in Sätzen des jüdischen Rechts, nach dem die Juden im Verkehr miteinander das ganze Mittelalter hindurch lebten. Nach tälmudischem und nachtalmudischem Rechtch aber hatte der Erwerber einer gestohlenen Sache gegen ihren Eigentümer, dem er sie herausgeben mußte, einen L ö s u n g s a n s p r u ch , außer wenn er beim Erwerbe wußte, daß die Sache gestohlen war. Das jüdische Hehlerrecht stellt nun nichts weiter als eine Ausdehnung dieser spezifisch jüdischen Rechtssätze auf den Verkehr der Juden mit Andersgläubigen dar. Diese Ausdehnung aber war notwendig, weil die Juden sonst ihren Beruf als Trödler und Pfandleiher, auf welche Berufsarten — neben dem Geldgeschäft — sie allmählich ausschließlich zurückgedrängt waren, nicht hätten ausüben können, wenn sie — nach den obenerwähnten Grundsätzen des mittelalterlichen deutschen Rechts — hätten Gefahr laufen müssen, ihr Geld zu verlieren und als Dieb bestraft zu werden, falls sie denjenigen nicht nennen konnten, von dem sie die gestohlene Sache erworben hatten. Andererseits aber konnte der mittelalterliche Verkehr die Trödler und Pfandleiher nicht entbehren. Dazu kam endlich, daß durch die Gewährung des Lösungsanspruchs an die Juden dem Bestohlenen selbst die Möglichkeit der Wiedererlangung seines Eigentums gewährt wurde, da er darauf rechnen durfte, es in der Judenstadt wiederzufrnden. So wurde das Hehlerprivileg den Juden gewährt, und zwar genau in der Gestalt, die das betreffende Recht im nachtalmudifchen Recht angenommen hatte: der Jude x) Vgl. jetzt vor allem die eingehende Darstellung des jüdische?! Hehlerrechts bei Herbert Meyer. Entwerung und Eigentum im deutschen Fahrnisrecht. Jena 1902. 2) So nach dem Schulchan Aruch von Joseph Karo.

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