Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 15 (1909)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1909)
- Article
- Eine Vorarbeit für das Judengesetz vom Jahre 1847
- Date
- 1909-07-01
- Page
- 411 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2316602-2316779-2316786-2341886--19257-2341962- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Eine Vorarbeit für das Judengesetz aus dem Jahre 1847. 411 und Wie, von wem, auf wie lange werden sie erwählt, wie besoldet und wie entlassen? 10. Worin besteht das Gemeinde-Vermögen, finden sich namentlich besondere Fonds oder Stiftungen für Kranken- Und Armenpflege, Beerdigungen etc. und wer verwaltet sie? 11. Wie und von wem werden die Cultus-Ko'sten oder sonstige Gemeinde-Beiträge und Lasten repartiert und eingezogen? Tritt dabei oder überhaupt bei der Vermögens- Verwaltung eine Aufsicht und Einmischung der Staatsbehörden ein? 12. Uebt die Gemeinde resp. Vorstand ein Strafrecht gegen die einzelnen Mitglieder aus, und in welcher Weise? Wird der Bann noch gehandhabt und von wem? Wer entscheidet Streitigkeiten in Gemeinde- und Cultus-Angelegenheiten? Sind deshalb Spaltungen vorhanden, worin äußern sich dieselben, welche Partei bleibt in numerischer Majorität und welche, die neologische oder die altgläubige, läßt sich etwa als die sittlich bessere bezeichnen? 13. Hat die deutsche Sprache bei dem Gottesdienst Eingang gefunden und inwieweit? Wird auch gepredigt, findet eine Confirmation der Kinder in der der christlichen Kirche nachgebildeten Aufnahme derselben in die Gemeinde statt, und was ist in Bezug auf die Nachahmung christlicher Riten und Gebräuche insbesondere bei der Tracht der Cultusbeamten sonst etwa zu bemerken? 14. Wer ertheilt den jüdischen Kindern den Religionsunterricht und unter wessen Aufsicht?. 15. Wie viel schulpflichtige jüdische Kinder sind in den einzelnen Ortschaften vorhanden? 16. Besuchen dieselben die christlichen Schulen oder bestehen besondere jüdische Schulen und zwar als Privatschulen oder als anerkannte öffentliche Schulen? Von wem werden die bei den letzteren angestellten Lehrer erwählt, beaufsichtigt und werden sie zu den Communallasten herangezogen? 17. Tragen die Juden zur Unterhaltung der christlichen Schulen oder auch der christlichen Kirchen und Pfarren bei Und auf welchen Rechtstiteln beruht diese Beitragspflicht? 18. Tragen die bürgerlichen Communeu zur Unterhaltung der jüdischen öffentlichen Schulen bei und zwar nach gesetzlicher Verpflichtung oder ohne dieselbe?