Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 15 (1909)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1909)
- Article
- Eine Vorarbeit für das Judengesetz vom Jahre 1847
- Date
- 1909-07-01
- Page
- 410 (sequence 3)
- Language
- German
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410 Im deutschen Reich. 2. Welche 'positiven gesetzlichen Bestimmungen sind für das jüdische Cultus- und Schulwesen vorhanden? Kommen dieselben, die allein besonders anzugeben sind, gegenwärtig wirklich noch zur Anwendung, oder sind sie ganz oder theilweise durch Observanzen, administrative Anordnungen etc. verdrängt worden? 3. An welchen Orten bestehen mit Wissen und Willen der Staatsbehörden Synagogen oder zu gottesdienstlichen Versammlungen dienende Judenschulen? Sind diese Eigenthum der Juden oder von denselben blos gemiethet? Wie viel Juden und welche Ortschaften gehören zu den einzelnen Synagogen-Bezirken und müssen sich alle innerhalb derselben wohnende Familienhäupter resp. alle volljährigen und selbständigen Juden nach Art des Parochialzwangs in der christlichen Kirche, zur Synagogen-Gemeinde halten? 4. Befinden sich die Judenschaften im Besitz wirklicher Corporations-Rechte und von welchem Umfange, oder haben sie nur die Rechte erlaubter Privat- resp. geduldeter Religionsgesellschaften? 5. Welches sind die Bedingungen der Mitgliedschaft der Gemeinde? Wie wird dieselbe erworben und wie verloren, und haben alle Mitglieder ein volles Stimmrecht in den Gemeindeangelegenheiten? 6. Wie werden die Gemeinden in Bezug auf die Cultus- Angelegenheiten repräsentiert, blos durch Vorsteher resp. Vorsteher-Collegiew welche sie nach außen, oder außerdem noch durch besondere Repräsentanten, welche sie den letzteren gegenüber vertreten? Von wem, wie und wie lange werden diese und jene gewählt; und welches sind ihre Funktionen und Befugnisse? 7. Welche Gemeinden haben einen Rabbiner, wie wird derselbe gewählt resp. bestätigt, und wie kann er entlassen werden? Von wem und in welcher Art wird er besoldet, welches sind seine Funktionen 'und in welchem Amtsverhältniß steht er zu dem Vorstande? 8. Finden sich Ober-Rabbiner und wodurch unterscheiden sie sich in ihrer amtlichen Stellung von den Rabbinern? 9. Welche zu dem Cultus in Beziehung stehende Personen giebt es überhaupt und namentlich an den Orten, wo sich keine Synagogen befinden, noch außer den Rabbinern,