Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 15 (1909)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1909)
- Article
- Eine Vorarbeit für das Judengesetz vom Jahre 1847
- Date
- 1909-07-01
- Page
- 412 (sequence 5)
- Language
- German
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412 Im deutschen Reich. Der Bericht, der Königlichen Regierung hat sich an die vorstehend verzeichneten Fragen, wodurch weitere nothwendig erscheinende Mittheilungen indes nicht ausgeschlossen werden, überall anzuschließen. Findet eine spätere Frage ihre Erledigung bereits in dem, was bei einer früheren angeführt ist, so bedarf es einer Wiederholung nicht, wohl aber ist alsdann eine genaue Verweisung auf die letztere erforderlich. Ad 3to 2. sind die gesetzlichen Bestimmungen genau zu bezeichnen und sofern nicht mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sie hier in extenso vorhanden sind, dem Bericht abschriftlich beizufügen. Dieses letztere gilt nicht auch von den Statuten der einzelnen Judenschaften, deren Inhalt gehört vielmehr, soweit er von Erheblichkeit ist, in den Bericht selbst. Den Eingang des letzteren wünsche ich möglichst beschleunigt zu sehen und hoffe, daß die Königl. Regierung denselben binnen vier Monaten bewirken wird. Berlin, den 8. März 1843. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. gez. Eichhorn. An die Königliche Regierung zu Oppeln. Nro. 4205 Circulare/' Literarische WoMsvergiftung. Bon Fabius Schach, München. Wer die Abwehr des Antisemitismus nicht als politische Schablone oder als hohle Vereinsmeierei betrachtet, sondern als große Knlturaufgabe erfaßt, die alle gebildeten freiheitlichen Elemente des Volkes angeht, der wird auch dies als wichtiges Postulat anerkennen, daß eine Abwehr großzügiger Natur über alles wachen muß, was die Volksseele zu vergiften vermag. Die Aufgabe der Medizin ist ja, nicht nur Krankheiten zu heilen, sondern zu verhüten, und auch -eine sittliche Hygiene wird darauf bedacht sein müssen, alle Epidemien sittlicher Natur abzuwehren und den sumpfigen Boden, dem sie entspringen, auszutrocknen. Der Antisemitis-