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Im deutschen Reich · 1909-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1909) · p. 404

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
15 (1909)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1909)
Article
Die Blutbeschuldigung zu Küps 1797
Date
1909-07-01
Page
404 (sequence 4)
Language
German
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404 Im deutschen Reich. des mehreren zu ersehen. Derselbe erhält hierauf nachfolgende Weisung, um sich darnach gehorsamst zu achten. 1. Ist dieser sich ereignet haben sollende Vorgang genau zu untersuchen. 2. Ist allen christlichen Unterthanen des Centamts Weihmain bey Vermeidung einer empfindlichen Strafe nachdrücksamst zu untersagen, des besagten Vorfalls wegen, er befinde sich wahr oder nicht, keinen Juden, er fey ein bambergischer oder fremdherrischer, das mindeste Leid zuzufügen. 3. Wenn etwa ein oder anderer Jud deßfalls schon beleidigt oder mißhandelt worden ist, gegen die Thäter mit ernstlicher Strafe, vorausgesetzt, daß Mangel an Gerichtsbarkeit hierunter kein Hinderniß in Weg lege, ohne Nachsicht zu verfahren. 4. Hat Hofrath und Centrichter von gegenwärtiger Entschließung den Centämtern Burgkundstadt und Cronach ungesäumte Nachricht zu ertheilen mit dem Behfügen, daß auch gedachte zwey Centämter sich hienach gebührend bemessen sollen." Decretum Bamberg, den 10. Junius 1797. Jos. Pabstmann. H. von Heinrichen, Back, Meyer, Heinrichen. An den Hofrath und Centrichter Anton Knorr in Weißmain. Welch heilsame Wirkung diese Regierungsentschließung übte, ersehen wir aus folgendem Schreiben des Stadtvogts von Burgkundstadt am 17. Juni 1797 an den Centrichter in Weißmain: „Den Inhalt des höchstvenerirten Regierungs- Dekretes vom 10. hujus werde nicht nur allein in dem diesseitigen Cent-Amt bekannt machen, sondern auch jene Jnsolentz abstrafen, die sich einer meiner Unterthanen letzthin gegen einen Juden, „des Küpser vermeintlichen Vorgangs halber" erlaubt hat." — Doch die Gefahr war noch nicht vorüber; denn nicht überall wurde mit gleicher Strenge vorgegangen. Abermals wandten sich die Juden an die Regierung, die sofort am 23. Juni folgendes 2. Dekret erließ: „Die Originalanlage,

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