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Im deutschen Reich · 1909-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1909) · p. 405

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
15 (1909)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1909)
Article
Die Blutbeschuldigung zu Küps 1797
Date
1909-07-01
Page
405 (sequence 5)
Language
German
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Die BluLbeschuldigung zu. 5tü.ps 1797. 405 Welche wieder zu remittieren ist, zeigt, daß die Juden des Centamts Weißmayn und der dortigen Gegend des Gerüchtes wegen, daß einer derselben einen Christenjungen habe aufhängen wollen, sich noch immer nicht vor Mißhandlungen gesichert halten, und die Mutter des gedachten Knaben mit Erwähnung dieser Geschichte betteln gehen soll; hierdurch aber das Landvolk immer mehr gegen die Judenschaft aufgebracht werde, und selbst um Ausrückung einer hochfürstl. Regierungskommission gedeihen worden. Ob nun schon hochfürstl. Regierung diesem letzten Gesuche noch zur Zeit zu willfahren billigen Anstand nimmt, so ist es dennoch nöthig, daß Hofrath und Centrichter 1. Die ihm mittels Dekrets vom 10. l. M. aufgetragene Untersuchung auf das schleunigste fortsetze und zu Ende bringe; ' 2. Die bereits geführten Untersuchungsakten ohne allen Verzug zur hochfürstl. Regierung einschicke. 3. Die ihm vorgezeichnete Warnung, daß kein Hochstifts-Unterthan irgend einen Juden beleidigen soll, nochmals wiederhole. 4. Wenn das Gerücht, daß die Mutter des erwähnten Christenjungen im Lande herumzieht, und unter dem Vorwand, daß ihr Kind von den Juden in der angegebenen Art mißhandelt worden, bettelt, nicht gänzlich ungegründet ist, dieselbe mit ihrem Sohne unverzüglich in Verhaft bringe. Gut wird es aber seyn, wenn dieses in den ©tangeit des Amts Weißmayn geschieht, damit man nicht mit den benachbarten, ritterschaftlichen Aemtern in Collision komme. 5. Wenn dem Centamte Weißmayn der Observanz gemäß das Recht zukömmt, die ritterschaftlichen Vogteyleute in Centsällen als Zeugen unmittelbar vorzuladen, so ist der Vetter des Jungens, N. Ehrlein, zu Grün, einem von Redwitzischen, zu Unterlangenstadt gehörigen Orte, unmittelbar, in entgegengesetztem Falle aber mittelst Requisition, vorzuladen und im allgemeinen über das, was ihm von der Sache bekannt, denselben vernehme. Wirft es sich heraus, daß er dies Gerücht von der Tat fälschlich ausgesprengt hat, so ist er in Arrest zu bringen. Da die Judenschaft alles gefahrvoll vorstellt, so versieht

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