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Im deutschen Reich · 1909-06-01 · Heft 6 (Juni 1909) · p. 371

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
15 (1909)
Issue
Heft 6 (Juni 1909)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1909-06-01
Page
371 (sequence 11)
Language
German
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Umschau. 371 Station, sondern in einzelnen Orten selbst unterrichten zu lassen. Bei der Errichtung einer eigenen jüdischen Volksschule hätten sich Mißstände bezüglich der Höhe der Beiträge herausgestellt, die die politische Gemeinde zu leisten habe. Auch hier wurde leider die Forderung gestellt, daß die zwölf Schulkinder an einer und derselben Schule vereinigt sein müßten. Der Zuschuß sollte in weitgehendem Maße gewährt werden, sonst werde die ganze Beihilfe illusorisch, und die Imparität, die den jüdischen Schulkindern nach dem Schulunterhaltungsgesetz zuteil wird, trete dann kraß hervor. Die christlichen Schüler hätten bei dem Vorhandensein von zwölf Schülern einen Anspruch aus Unterricht in der Volksschule, die jüdischen nicht, das sei unbillig. Die Regierung sollte diese offenbaren Mißstände beseitigen. Das Bedürfnis werde durch die 40 000 Mark in keiner Weise befriedigt werden. Da der Regierungskommissar, Geh. Ober-Reg.-Rat Klotzsch, dagegen die Bestimmungen des Schulunterhaltungsgesetzes geltend machte und erklärte, daß es der Regierung bedenklich scheine, unter die Zahl von zwölf Schülern herunterzugehen, betonte der Abg. Cassel, daß es zweifellos der Wille des Abgeordnetenhauses bei der Beratung des Schulunterhaltungsgesetzes gewesen sei, kein Kind, welchen Glaubens es auch sei, ohne Religionsunterricht zu lassen. Schlagend widerlegte der Abg. Peltasohn noch die Bemerkung des Regierungskommissars, „die Parität würde nicht gewahrt werden, wenn den jüdischen Schülern nicht in einer Station Unterricht erteilt wird". Die Sachlage sei doch eine andere: in christlichen Schulen müsse, wenn eine Minderheit von zwölf christlichen Kindern vorhanden sei, der Unterricht für diese in der Schule erteilt werden, und zwar vom Schulverbande; bei den jüdischen Kindern werde dagegen der Unterricht nicht vom Schulverbande, sondern von den Synagogengemeinden selbst erteilt, und di e s e w ün s ch e n nur einen Zus ch uß. Insofern sollte ihnen das nach Möglichkeit erleichtert werden, daß sie nicht bloß an einem Orte den Unterricht selbst zu erteilen brauchen, sondern an den einzelnen Orten, wo in den Synagogengemeinden, die sich zu einem Verbände zusammengetan haben, die Schüler wohnen. Dadurch werde die Parität mit den christlichen Schülern durchaus nicht verletzt. Da die Anregungen der jüdischen Abgeordneten von

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