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Im deutschen Reich · 1909-05-01 · Heft 5 (Mai 1909) · p. 301

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
15 (1909)
Issue
Heft 5 (Mai 1909)
Article
Berlin
Date
1909-05-01
Page
301 (sequence 4)
Language
German
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Korrespondenzen. :>01 3 L a a t s a u f s i ch L. Die einzelnen Verbände der angeführten Art sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, sie verwalten ihre Angelegenheiten, selbständig innerhalb der Grenzen der Gesetze und unterstehen der Aufsicht des Staates: über diese Staatsaufsicht werden dann im einzelnen nähere Bestimmungen feftgelegt. Den Schluß bildet dann eine Reihe Nebergangsbestimmungen. Der Entwurf ist das Ergebnis überaus umfangreicher Arbeiten einer Kommission, welche aus Vertretern des Verbandes der deutschen Juden und Vertretern des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes zusammengesetzt war. — Wie gehässig der „Deutsch-nationale Handln n g s g e h i l f e n - V e r b a n d" den jüdischen Prinzipalen gegenüber steht und wie bedenklich es für diese ist, Mitglieder dieses Verbandes als Gehilfen zu beschäftigen, beweist nachstehende Notiz in dem Organ des Verbandes, der „Deutschen Handelswacht", vom 15. Februar. Dort wird unter der Ueberschrift „Sonntagsruhe und Juden" ausgeführt: „Das Vorgehen der gesetzestreuen Juden in München, Nürnberg, Posen usw. hat auch die „Freien Vereinigungen des orthodoxen Judentums" in Baden veranlaßt, sich mit einer Eingabe an das Ministerium des Innern in Karlsruhe zu wenden, damit ihnen eine Extrawurst bei der Regelung der Sonntagsruhe gebraten werde. Unsere Geschäftsstelle in Mannheim war natürlich sofort auf dem Plane, um diesen Versuch zur Durchlöcherung der Sonntagsruhe zu verhindern. Sie legte dem Ministerium in einer umfangreichen Eingabe dar, daß dieses Verlangen der orthodoxen Juden durchaus ungerechtfertigt fei. Daß hier tatsächlich die Gefahr besteht, einer verhältnismäßig kleinen israelitischen Minderheit Sonderrechte zu verschaffen, geht aus der Antwort hervor, die das badische Ministerium des Innern unserer Geschäftsstelle gab. Es schrieb u. a. : „Wenn den Bestrebungen der Freien Vereinigungen des orthodoxen Judentums auf Zulassung einer beschränkten Kontorarbeit an Sonntagen dahin Rechnung getragen würde, daß solche israelitischen Geschäfte, die an Sabbaten oder sonstigen jüdischen Feiertagen: ihr Geschäft vollständig schließen, etwa infolge ortsstatutarischer Bestimmung an Sonntagen während zwei oder drei Stunden durch ihr

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