Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 15 (1909)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1909)
- Article
- Berlin
- Date
- 1909-05-01
- Page
- 302 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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!02 Im deutschen Reich. israelitisches Personal die nötigsten Kontorarbeiten erledigen lassen können, so dürste dies u. E. nicht unbillig erscheinen und weder den übrigen Geschäften zürn Nachteil gereichen, noch die religiösen Empfindungen Andersgläubiger zu verletzen geeignet sein. Wir werden übrigens die in der dortigen Eingabe geltend gemachten Gesichtspunkte bei der weiteren Behandlung der Angelegenheit in Erwägung ziehen." Das badische Ministerium scheint also grundsätzlich geneigt zu sein, den Wunsch der badischen Juden zu erfüllen und die Einheitlichkeit der Gesetzgebung zugunsten einzelner gefährden zu wollen. Wohin die Quertreibereien der jüdischen Geschäftsleute führen, zeigen die Borgänge in Posen. Dort warten seit l3/4 Jahren die deutschen Kaufleute und Handlungsgehilfen noch immer vergeblich auf die Bestätigung des Ortsstatuts, die bisher nicht erfolgt ist, weil den jüdischen Kaufleuten-ein Sonderrecht eingeräumt werden soll, ihre Angestellten zu einer Zeit beschäftigen zu können, wo die deutschen Kaufleute das gesetzliche Verbot der Sonntagsarbeit beachten sollen. Die heute giltigen Vorschriften lassen ja eine solche Ausnahmestellung und Begünstigung der jüdischen Kaufleute nicht zu, und es wird unsere Aufgabe sein, dafür zu sorgen, daß in deutschen Landen für alle Zeiten deutsches Recht und deutsche Sitte Geltung haben." — S o r e i z t der Verband die ihm angehörenden jugendlichen Mitglieder gegen Arb e i t g e b e r a u f, d i e v o n i h r e n A n g e st e l l t e n n i ch t s w e i t e r wollen als eine geringfügige Arbeitsleistung, die es i h neu e r m öglicht, ahne empfindlichen Schaden ihren religiösen Verpflichtungen n a ch z u k o m m e n. (—) S$xm6<m, 2. April. Auf Anregung unseres Vereinsmitgliedes, des Herrn Martin Sternberg, hat sich hier kürzlich ein „I u g en d v e r e i n Gabriel Rieß er" gebildet, dem bereits 43 Damen und Herren als Mitglieder angehören. X Magdeburg, 3. April. Der Oberpräsident hat für den Umfang der Provinz Sachsen Folgendes bestimmt: „Der erste Satz im ersten Absatz des § 1 der Polizeiverordnung erhält folgende Fassung: Das Schlachten sämtlichen Viehs