Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 15 (1909)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1909)
- Article
- Berlin
- Date
- 1909-05-01
- Page
- 300 (sequence 3)
- Language
- German
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:oo Fm deutschen Reich. schaftliche Bereinigung" ist, deren Mitglieder in wichtigen nationalen Fragen wiederholt versagt, teils mit „Nein", teils mit „Ja" gestimmt, teils sich der Stimme enthalten haben." Im „Antisemitischen Generalanzeiger" des Herrn Sedlatzek heißt es: „Unsere Freunde im Wahlkreis fordern wir auf, die Herren sofort um Rechenschaftsbericht, event. Mandatsniederlegung zu ersuchen. Für beide Kreise hat die Deutsche Reichspartei schon neue Kandidaten in Vorbereitung." D ein 11. Deutsch - I sraeliti s ch en G e - meint) et ct ge, der am 16. und 17. Mai d. Js. in Berlin stattfindet, wird der Entwurf eines Gesetzes betreffend die Verfassung d e r j ü d i s ch e n R e l i g i o n s g e s e l l - schüft in Preußen zur Begutachtung unterbreitet, der nach endgültiger Feststellung des Textes der preußischen Regierung überreicht werden soll. Der erste Abschnitt dieses Entwurfes erörtert die Bildung, Auflösung, Mitgliedschaft, Verfassung usw. der S y n a g o g e n g e m e i n d e n , die ihrer ^Abgrenzung nach in der Regel den politischen Verwaltungsbezirken anzuschließen sind. Der zweite Abschnitt behandelt die Bildung von B e z i r k s v e r b öiibe n zur gemeinschaftlichen Erfüllung einzelner Zwecke, insbesondere zur gemeinschaftlichen Anstellung von Rabbinern, Vorbetern und Religionslehrern, wo die Kräfte der einzelnen Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreichen. Der dritte Abschnitt befaßt sich mit der Bildung von P r o v i n z i a l - G e - m e i n d e n , die eine Art Schutzrecht über die unteren Verbände auszuüben haben, besonders bezüglich der Bildungs¬ und Wohlfahrtseinrichtungen. Die Synagogengemeinde Berlin soll einer Provinzialgemeinde nicht angehören. Die Provinzialgemeinden und die Synagogengemeinde Berlin bilden zusammen die jüdische L a n d e s g e m e i n d e (Abschnitt 4), die die Gesamtinteressen der Juden Preußens zu vertreten hat: ihre Behörden sind der Vorstand der Landesge m e i n d e und der Landesgemeindetag. Letzterer besteht aus Abgeordneten der Provinzialgemeinden und der Synagogengemeinden von mehr als 10 000 Seelen. Der Landesgemeindetag soll alle zwei Jahre, in der Regel in Berlin zusammentreten. Der Vorstand der Landesgemeinde wird vom Landesgemeindetag aus seiner Mitte gewählt. Der sechste Abschnitt betrifft die Selbstverwaltung nnb die