Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 15 (1909)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1909)
- Article
- Stenographischer Bericht über die zweite Delegierten-Versammlung des Central-Vereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens (21. Februar 1909)
- Date
- 1909-03-01
- Page
- 160 (sequence 32)
- Language
- German
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160 Im deutschen Reich. nicht einfach streichen. Ich kann Ihnen aus Frankfurt und aus andern noch nähergelegenen Orten eine Reihe von Leuten nennen, die Sie sich freuen würden, hier zu haben, die aber einfach nicht kommen können, wenn Sie keine Diäten zahlen. Die paar tausend Mark, die das kostet, spielen bei einem Verein mit einem solchen Budget keine Rolle. Vorsitzender: Ich höre von allen Seiten den Wunsch, abzustimmen. Jeder weiß wohl auch, wie er sich in dieser Frage zu verhalten hat. Wer dafür ist, daß nur Fahrgeld gewährt wird, den bitte ich die Hand zu erheben. — Das ist die große Mehrheit; der Antrag Frankfurt ist übgelehnt. Nach dem Anträge des Reserenten wird weiter ein Antrag der Gruppe N utib NO im § 14 statt der Worte „von einem Fünftel der Ortsgruppen, mindestens aber von 20 Ortsgruppen" zu setzen „von 10 Ortsgruppen" ohne Debatte abgelehnt, ebenso ein Antrag der Ortsgruppe Aachen zum § 21, der die Rechte der drei Vorsitzenden betrifft. Ein Antrag Aachen zum § 22, daß an Abstimmungen über Satzungsänderungen die in der Hauptversammlung anwesenden Vorstandsmitglieder nicht teilnehmen dürfen, wird abgelehnt, nachdem der Herr Referent darauf hingewiesen hat, daß die Hauptversammlung in Zukunft aus etwa 90 Mitgliedern besteht, eine Majorisierung der Delegierten durch den Vorstand also ausgeschlossen fei. Zum § 1 liegt ein Antrag der Ortsgruppe Breslau vor, dem Paragraphen folgende Fassung zu geben: Der Central-Verein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens bezweckt, die deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens ohne Unterschied der religiösen und politischen Richtung zu sammeln, um ihre staatsbürgerliche und gesellschaftliche Gleichstellung sowie die Pflege deutscher Gesinnung zu wahren und zu fördern. Rechtsanwalt Hirsch b erg -Breslau betont, daß der jetzige Wortlaut des § 1 nicht das treffe, was der Verein tatsächlich bezwecke und auch bisher geleistet habe. Nach dem bisherigen Wortlaut würde der Verein allein den Zweck haben, auf seine Mitglieder zu wirken, während er doch auch die Aufgabe habe, die Rechte der deutschen Judenheit im all gemeinen nach außen hin zu wahren, wo sie in staatsbürger licher oder religiöser Beziehung verletzt werden.