Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 15 (1909)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1909)
- Article
- Stenographischer Bericht über die zweite Delegierten-Versammlung des Central-Vereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens (21. Februar 1909)
- Date
- 1909-03-01
- Page
- 150 (sequence 22)
- Language
- German
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150 Am deutschen Reich. Bochum, Cassel, Danzig, Darmstadt, Hannover, Wiesbaden, Dresden, Elberfeld, Essen, Görlitz usw. würden nur je einen Abgeordneten wählen dürfen. Das erscheint nicht billig. Nach dem Anträge Württemberg würden von den auswärtigen Ortsgruppen 81 Abgeordnete gewählt werden, nach dem Entwurf Berlin dl und dl0 92, nach dem Vorstandsantrag 56. Insgesamt wären also nach den bis zu der Aufstellung vorliegenden Mitgliederzahlen aus den Ortsgruppen auf der Hauptversammlung vertreten sein — abgesehen vom Vorstand — nach dem Frankfurter Entwurf 108 Abgeordnete, nach dem württembergischen 117, nach Berlin dl und dl 0 138, und nach dem Kompromißantrag des Vorstandes 87. 11 Ortsgruppen wären zurzeit nicht vertreten. Wäre es unter diesen Umständen wirklich so unangebracht, wenn der Vorstand das Recht erhielte, für nichtgewählte Abgeordnete oder, falls bei 50 Mitgliedern noch keine Ortsgruppe gebildet ist, ein Mitglied zur Hauptversammlung einzuberufen? Es ist ja doch kein Pairsschub beabsichtigt, um Abstimmungen im Sinne des Vorstandes zu beeinflussen. Ich weise noch besonders darauf hin, daß nach dem ersten Vorstandsentwurf die Zahl der von den Ortsgruppen usw. zu entsendenden Abgeordneten, welche nach § 12 durch die Satzungen dieser Gruppen festgestellt wird, der Genehmigung des Vorstandes unterliegt, da nach § 10 die Satzungen dieser Genehmigung bedürfen. Der Vorstand würde hiernach freilich, falls eine Einigung über die Minimalanforderungen heute noch nicht zu erzielen ist und solange nicht die Entwicklung der Ortsgruppen und weiteren Verbände einen gewissen Abschluß erreicht hat, einen erheblichen Einfluß auf die Gestaltung der Hauptversammlung haben. Sollten Sie dies nicht für wünschenswert oder zweckmäßig erachten, so möchte ich Ihnen entsprechend einem heute vormittag gefaßten Beschluß eine Anregung geben, die nach meiner Auffassung eine zweckmäßige Zusammenfassung des in den einzelnen Anträgen Enthaltenen darstellt. Sie geht dahin, daß als Satz 2 im et]ien Absatz des § 12 einzufügen ist: Ortsgruppe von mindestens 50 Mitgliedern hat einen Abgeordneten, von mindestens 200 Mitgliedern zwei Abgeordnete, und von mindestens 600 Mitgliedern drei Abgeordnete zu wählen. Jeder Provinzial- und Landes-Verbanü hat für je 300 angefangene Mitglieder seines Bezirks -