Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 15 (1909)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1909)
- Article
- Stenographischer Bericht über die zweite Delegierten-Versammlung des Central-Vereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens (21. Februar 1909)
- Date
- 1909-03-01
- Page
- 146 (sequence 18)
- Language
- German
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146 Im deutschen Reich. Art Parlament, notwendig. Nur hierdurch wird es ermöglicht, daß in wichtigen Fragen inhaltreichere Debatten stattsinden, daß auch wohlvorbereitete und gutunterrichtete Männer sachgemäße, nicht vom Zufall abhängige, Beschlüsse gefaßt werden, und daß vor allem diese Beschlüsse von dem sogenannten genius loci nicht mehr abhängig sind und deshalb Anspruch auf besondere Beachtung haben. Diese Gesichtspunkte sind bereits in der ersten Delegiertenversammlung erörtert und für zutreffend erachtet worden. Die Ortsgruppe Hamburg hatte, wie der damalige Referent Koll. Or. Brodnitz mitgeteilt hat, einen Statuten-Entwurf vorgelegt, der darin gipfelte, die bisherige ordentliche Mitgliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung zu ersetzen. Der damalige Korreferent R.-A. Or. Hinrichsen hat diesen Antrag näher begründet und unter anderem ausgeführt, die Wahl des Vorstandes dürfe nicht der zufälligen Mehrheit der Generalversammlung, der stets nur ein Bruchteil der gesamten Mitglieder beiwohnen könne, überlassen bleiben. Or. Hinrichsen hat dann weiter noch hervorgehoben, daß dieser Ersatz der Mitgliederversammlung durch die Delegiertenversammlung sich besonders deshalb empfehle, weil die letztere Art der Versammlung keine öffentliche und dadurch zur Erörterung schwebender Fragen und zur ungehinderten Aussprache über Differenz- Punkte weit geeigneter sei. R.-A. Gottschalk hat ausgeführt, es entspreche dem demokratischen Prinzip, wenn an Stelle der bisherigen Generalversammlung eine Versammlung gewählter Vertreter über die Geschicke des Vereins bestimmt. Die gleichen Gesichtspunkte sind von den Herren J.-R. Eugen Fuchs und Rechtsanwalt Waldstein zum Ausdruck gebracht worden. Ein Widerspruch gegen diese Anschauungen ist weder in der Delegiertenversammlung noch in irgendeinem späteren Stadium der Beratung — ich sehe zunächst von dem Satzungsentwurs der Frankfurter Ortsgruppe ab — erhoben worden. Der Vorstand hat hiernach kein Bedenken getragen, diesen Anregungen zu entsprechen und demgemäß die Delegiertenversammlung an die Stelle der bisherigen Mitgliederversammlung gesetzt. Die Delegiertenversammlung ist in dem Entwurf als Hauptversammlung, die Delegierten sind als Abgeordnete bezeichnet. Was die einzelnen Rechte der Hauptversammlung anlangt, so heißt es im Absatz 2 des § 12: „Die