Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 15 (1909)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1909)
- Article
- Stenographischer Bericht über die zweite Delegierten-Versammlung des Central-Vereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens (21. Februar 1909)
- Date
- 1909-03-01
- Page
- 145 (sequence 17)
- Language
- German
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Delegierteil-Vcrsammlmrg (^atziuigsenilourf). 145 Ihnen in der Hauptsache nur die Ergebnisse der Beratung! und die leitenden Gesichtspunkte bei der abschließenden Feststellung des Entwurfs, sodann die vorgeschlagenen Aenderungen in tunlichster Kürze vorzutragen. Fürden Inhalt der auf die neue Organisation bezüglichen Fragen war davon auszugehen, daß der Central-Derein ein nicht rechtsfähiger Verein ist, auf den nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung finden. Diese Vorschriften sind durchweg nicht zwingendes Recht, sondern dispositiver Natur. Infolgedessen ist der Verein in bezug auf Organisationsfragen in der Lage, nach freiem Ermessen eine ihm angemessen erscheinende Regelung entreten zu lassen. Der Verein kann deshalb, falls er nicht für jedes einzelne Geschäft die Genehmigung aller seiner Mitglieder für erforderlich hält, Organe schaffen, die für sämtliche Mitglieder tätig sind. Das ist wiederholt von der Rechtsprechung angenommen worden, erst neuerdings vom Kammergerichte in einer Entscheidung, die mir vor einigen Tagen zugegangen ist. Der Verein kann deshalb auch Kommissionen aller Art einsetzen, er kann — das hebt z. B. Giercke in seiner Studie über das Vereinsrecht besonders hervor — einen Ausschuß einsetzen anstatt der Mitgliederversammlung. Er ist also auch befugt, die Mitgliederversammlung durch die jetzt vorgeschlagene Hauptversammlung zu ersetzen. Eine Meinungsverschiedenheit hat bisher in bezug auf die wichtigste Frage, die uns heute beschäftigt, nicht bestanden. Unsere gegenwärtige Organisation ist nach der übereinstimmenden Anschauung des Vorstandes nicht ausreichend, um den bedeutungsvollen Aufgaben, die wir zu erfüllen haben, gerecht zu werden. Ein Verein, der ca. 23 000 Mitglieder hat, die in allen Teilen Deutschlands wohnen, kann nicht die Bestimmung seiner Geschicke einer sogenannten allgemeinen Mitgliederversammlung überlassen; eine solche gibt es ja gar nicht. Es ist doch nicht möglich, 23 000 Mitglieder zu einer Versammlung zu vereinigen, sondern es ist schließlich nur eine Zufallsmehrheit von Mitgliedern, in einem einzelnen Stadtteil von Berlin wohnhaft, die an einen: bestimmten Abend erscheinen. Ist eine Vereinigung zu einer so bedeutenden Größe herangewachsen, wie unser Verein, so ist eine Versammlung gewählter Vertreter der einzelnen Bezirke Deutschlands, eine