Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 15 (1909)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1909)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1909-01-01
- Page
- 23 (sequence 2)
- Language
- German
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Umschau. 2:1 1848 errungene bürgerliche Rechte in demselben Augenblick zusammenbrechen müssen, in dem die verfassungsmäßige Gleichberechtigung seiner jüdischen Bürger zerstückelt wird. Das sind Rechte, die schon jetzt nicht mehr als ganz gefestigt gelten, wenn andere verbriefte Rechte umgangen zu werden scheinen. Selbst die Rechte der Krone sind dort am sichersten, wo das Recht aller Bürger vor gesetzwidrigen Angriffen geschützt wird. Daher sollte eine berechtigte Forderung aller vaterländisch gesinnten Bürger ein wahrhaft verfassungstreues Regiment fein. Die Verfassung darf nicht als ein Blatt Papier gelten, das Fürst und Volk scheidet; sie ist vielmehr ein heiliger Vertrag, der beide Kontrahenten bindet und in ihren Rechten schützt. In der preußischen Verfassung ist ebenso wie in dein Gesetz vom 3. Juli 1869 für den Norddeutschen Bund die Gleichberechtigung der deutschen Juden verbrieft: diese kann durch keine künstliche Auslegung, die man oft genug versucht hat, ohne offenen Rechtsbruch ausgemerzt werden. Jede im Verwaltungswege ermöglichte Umgehung der wohlerworbenen Rechte ist nicht nur eine Schädigung der jüdischen Staatsbürger, sondern ein verderblicher Schaden für das allgemeine Rechtsbewußtsein. Verfassung und Gesetz dürfen ebensowenig gedreht und gedeutelt werden wie ein Kaiserwort; schon deshalb nicht, weil es eine Grundbedingung für die Staatserhaltung ist, daß von dem Rechte, das mit uns geboren wird, kein Jota entfällt. Die religiöse Duldung war eine Pflicht der Menschlichkeit, die Gleichberechtigung der Juden aber war die unabweisbare Folge des durch die Gewährung der Menschenrechte vollzogenen Bruchs mit der absoluten Monarchie. Die Bürgerfreiheit ist wesenlos, wenn einem Teile der Bürgerschaft, der gleiche Pflichten wie die anderen Bürger zu erfüllen hat, nicht gleiche Rechte zugestanden werden. Mt einzelnen Freiheiten, mit einzelnen Rechten ist es dabei nicht abgetan — unser berechtigter Anspruch lautet: d i e F r e i h e i t u n d d a § R e ch t! Am 19. November d. I. hat das preußische Volk die Hundertjahrfeier der Stäbteoxbnnng feierlich begangen, aber dieser Gedenktag war kein Festtag; er konnte nur daran erinnern, daß es mit den bürger-