Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 15 (1909)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1909)
- Article
- Prof. Dr. Strack über den Antisemitismus
- Date
- 1909-01-01
- Page
- 17 (sequence 3)
- Language
- German
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2hxti]cmiti^iuiiy. 17 IX. & x ü n b e b e r ii n t i s e m i t e u u n d V e r ) u et] e , ) i e z u widerlegen. Die von fast allen antisemitischen Agitatoren benutzten Mittel haben greifbar dazu beigetragen, böswillige Verleumdungssucht und wilde Verhetzungstriebe zu verbreiten. (M. C. Peters, „Gerechtigkeit der Juden", New Ljork 1899.) Das gefährlichste dieser Mittel ist die im 13. Jahrhundert zuerst ausgetauchte B l utbesch u l d i g u n g, deren einflußreichster Verbreiter in den Jahren 1883-.-1892 der Kanonikus R o h - ling in Prag war (vgl. Strack, „Das Blut", Seite 109—120). Zu den wichtigsten Beschuldigungen neuerer Zeit haben folgende Fälle den Anlaß, gegeben: April 1882 verschwand das Dienstmädchen Esther Solhmosi; die Unrichtigkeit der Behauptung des Kronzeugen Moritz Scharf, durchs Schlüsselloch ihrer Ermordung zugesehen zu haben, wurde durch die gerichtliche Lokaluntersuchung erwiesen, und darauf erfolgte Freisprechung der verdächtigten Juden. Das angeblich im April 1891 in Korfu ermordete acht Jahre alte Christenmädchen Maria Desylle existierte damals gar nicht: das ermordete Kind war ein jüdisches und hieß Rubine Sarda. Der jüdische Fleischer Adolf Buschhoff in Xanten war angeklagt, im Juni 1891 den 5% Jahre alten Knaben Johann Hegmann ermordet zu haben. Der Staatsanwalt erklärte aber, in seiner langen kriminalistischen Erfahrung sei ihm noch niemals ein Fall bekannt geworden, in dem ein so überzeugender Beweis Vorgelegen, daß der Angeklagte das Verbrechen gar nicht begangen haben konnte. Der jüdische Schuhmacher Leopold Hilsner wurde als schuldig erklärt, in Polna in Böhmen im März 1899 die Agnes Hruza ermordet zu haben; aber durch ein von Arthur Nußbaum verfaßtes und von Franz v. Liszt mit einem Vorwort versehenes Werk „Der Polnaer Ritualmordprozeß" ist mittels einer „.kriminalpsychologischen Untersuchung auf aktenmäßiger Grundlage" überzeugend nachgewiesen worden, daß in diesem Fall kein Schächtschnitt vorlag, daß die Gründe für die Schuldigerklärung Hilsners in keiner Weise stichhaltig waren, die Angaben der Belastungszeugen entweder widersprechend oder an sich nicht glaubwürdig waren, daß schließlich kein irgend wahr-