Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 11 (November 1908)
- Article
- Die Rechtsstellung der Juden im preußischen Volksschulrecht
- Date
- 1908-11-01
- Page
- 663 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2316602-2316766-2316777-2340787--18445-2340895- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Bücherschau. 663 öffentlicher Schulen nicht zukamen, und daß die dabei angestellten Lehrer auf die Vorrechte, welche den christlichen Lehrern, namentlich in Hinsicht auf Befreiung, von Staats- oder Kommunallasten, zustanden, keinen Anspruch zu machen hatten. — Erst -im. Jahre 1842 wandte man „dem Unterrichte und der Bildung der schulpflichtigen Kinder jüdischen..Glaubens" größere.Aufmerksamkeit zu. Gleichwohl legt die Regierung auch heute noch nicht den Kommunen die Verpflichtung auf zur Errichtung öffentlicher, für jüdische Kinder bestimmter Volksschulen, nur berechtigt sind sie dazu. Während nach dem VolksschulunLerhaltungsgesetz die bürgerlichen Gemeinden die Lasten zur Erhalrung der Volksschule tragen müssen, nehmen die jüdischen Volksschulen eine Ausnahmestellung ein. — Im dritten Kapitel des ersten Teiles, welches die Unterhaltung der öffentlichen jüdischen Volksschulen zum Gegenstände hat, finden wir in dem Abschnitte „Kreis der Sozietätsmitglieder" die Bestimmungen, daß der Austritt aus dein Judentume nicht ohne weiteres den Austritt aus der Schulsozietät bedeutet, ferner daß der Austritt aus der Synagogengemeinde für die Mitgliedschaft zur Schulsozietät ohne Belang ist. Im vierten Kapitel ist die Verwaltung der öffentlichen jüdischen Volksschulen behandelt, die Schulvorstände und sonstige Beamte. Da geht der Verfasser die einzelnen Provinzen durch, und liefert genaue Angaben über die Schulverhältnisse - an den einzelnen Orten. Ich brauche nur auf seine Berichte über die Provinz Posen hinzuweisen. — Dasselbe Kapitel gibt auch Aufschluß über die Anstellung der Lehrer an den öffentlichen jüdischen Schulen. — Mit Fug und Recht hat der Verfasser am Anfänge des fünften! Kapitels, in dem er die Einrichtung und den Lehrplan der öffentlichen jüdischen Volksschulen bespricht, die Volksschule im allgemeinen behandelt, denn die „allgemeine Verfügung" vom 15. Oktober 1872 gilt für beide. — Wir sehen dabei, daß für das Gebiet des ehemaligen Königreichs Hannover die bei weitem umfangreichsten und genauesten Bestimmungen, was Einrichtung und Lehrplan der jüdischen Schulen betrifft, gegeben wurden. Da wird u. a. genau der Stoffplan in der jüdischen Religion vorgeschrieben,, der Unterricht in der jüdischen Religion ist unter die obligatorischen Lehrgegenstände ausgenommen. - Die preußische Unterrichts-