Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 11 (November 1908)
- Article
- Die Rechtsstellung der Juden im preußischen Volksschulrecht
- Date
- 1908-11-01
- Page
- 664 (sequence 3)
- Language
- German
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664 Im deutschen Reich Verwaltung hat dem jüdischen Religionsunterricht nie die dem Gegenstände zukommende Aufmerksamkeit zugewendet. Wie ganz anders wurde es in anderen Landesteilen gehandhabt! Um zu verhüten, daß die in der Schule gesammelten Kenntnisse verloren gehen, mußten (nach einem Gesetze des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen) die aus der israelitischen Elementarschule entlassenen Kinder beiderlei Geschlechts vom 14.—20. Jahre die Sabbatsschule besuchen. — Welche Bedeutung dem jüdischen Religionsunterrichte in dem ehemaligen Herzogtum Schleswig beigelegt wurde, geht aus der. Bestimmung vom 8. Februar 1854 hervor, nach welcher kein Jude zu einem Eide oder zur Eingehung einer Ehe p gelassen, als Student ausgenommen, als Geselle in einer Zunft eingeschrieben werden soll, das Bürgerrecht in einer Stadt genießen, irgendeinen Nahrungserwerb betreiben oder über^ sein Vermögen verfügen darf, bevor er sich der Prüfung in der Religion unterworfen hat. — Im achten Kapitel geht der Verfasser u. a. aus die Ausbildung der jüdischen Lehrer ein. Er bespricht dabei die einzelnen jüdischen Lehrerbildungsanstalten, wir werden mit ihrer Geschichte und den in ihnen gültigen Bestimmungen vertraut gemacht. In dem nächsten Abschnitte desselben Kapitels erhält der jüdische Volksschullehrer eine ihm sicher willkommene präzise Darstellung über seine Rechtsstellung, die ja im wesentlichen derjenigen der übrigen Bolksschüllehrer gleicht. Auch hinsichtlich der Beaufsichtigung der Volksschulen herrscht gegenwärtig kein wesentlicher Unterschied, die Lokalschülinspektion wird im Nebenamte in der Regel von den christlichen Geistlichen ausgeübt. Nach einem Ministerialreskript vom 14. März 1870 kann die Lokalschulinspektion über die jüdischen Schulen überall da, wo es an geeigneten Organen nicht fehlt, von den Regierungen an Juden übertragen werden. Und es steht dem nichts entgegen, daß auch jüdische Kreisschulinspektoren ernannt werden. In Hannover — es ist dies eine Verordnung noch aus der früheren Zeit — ist der Landrabbiner zugleich Kreisschulinspektor über die jüdischen Schulen seines Bezirks. — Wie es sich mit der Rechtsstellung der Juden in Beziehung auf die n i ch t j ü d i s ch e n öffentlichen V o l k s s ch ulen verhält, das ist der Inhalt des II. Teiles des Werkes. Hier finden wir u. a. die Bestimmungen über die Dispensation der jüdischen