Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 11 (November 1908)
- Article
- Die Rechtsstellung der Juden im preußischen Volksschulrecht
- Date
- 1908-11-01
- Page
- 662 (sequence 1)
- Language
- German
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662 Jrn deutschen Reich. Die Rechtsstellung der Juden inr pueutzischen DolLsschulr:echt.. nebst denbezüglichen Gesetzen, Verordnungenund Entscheidungen, systematisch dargestellt von Dr. Ismar Freund. Gebunden 6 M. Berlin 1908. I. Guttentag, Verlagsbuchhandlung, G. m. b. H. Wollte man sich bisher über die Rechte und Pflichten der Inden bezüglich der Volksschule unterrichten, so war man genötigt, das mehrbändige Werk von Schneider u. v. Bremen, „Das Volksschulwesen im preußischen Staate", ferner Giebe, „Die Verordnungen, betreffend das gesamte Bolksschulwefen in Preußen", u. a. m. nach dem Verlangten zu durchsuchen. Dem Verbände der deutschen Juden ist man daher zu Dank verpflichtet, daß er die Aufgabe stellte, die Rechtsstellung der Juden im preußischen Bolksschulrecht systematisch zu behandeln, und Oi'. Jsmar Freund können wir die Anerkennung nicht versagen, daß er die Aufgabe, zu deren Lösung er überaus fleißig sammeln mußte, aufs beste gelöst hat. Das Werk zerfällt in drei große Teile: I. die öffentliche jüdische Volksschule, II. die Rechtsstellung der Juden in Beziehung auf die nichtjüdischen öffentlichen Volksschulen, III. jüdischchristliche Schulen. Den Anhang bilden die auf die jüdischen Unterrichtsverhältnisse bezüglichen Gesetzesbestimmungen. Im ersten Teile behandelt der Verfasser zunächst die Rechtsgeschichte der jüdischen Volksschule. Da zitiert er den Ministeriaterlaß vom 15. Mai 1824 an die Regierung zu Breslau, worin es unter anderem heißt, daß die Elementarlehrer sowohl als die Religionslehrer und Privatlehrer sich dem Staate gegenüber durch eine Prüfung über ihre Lehrbefähigung ausweisen müßten. — Wie dringend nötig wäre die Erneuerung eines solchen Erlasses, dann würden nicht zur Erteilung des Religionsunterrichtes Leute zugelassen werden, die Glicht im entferntesten dazu befähigt sind. — Wie wenig der Reglernng die jüdischen Schulen anfangs galten, ersehen wir aus der Bestimmung, daß diesen Anstalten mit Ausnahme der in der Provinz Posen bestehenden die Rechte