Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 11 (November 1908)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1908-11-01
- Page
- 630 (sequence 9)
- Language
- German
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deutschen Reich. 630 füllnng [einer Militärpflicht. Konfessionelle Unterschiede werden nicht gemacht. Christ und Jude stehen in Reih und Glied auf dem Kaseruenhofe. Und da als eines der obersten Prinzipien in der Reichsverfassung und in den Bundesstaaten der Grundsatz gilt, daß jeder Staatsbürger gleichermaßen das Recht hat, öffentliche Stellungen zu bekleiden, sollte eigentlich die Frage gar nicht aufgeworfen werden können, warmn in Deutschland weder aktive jüdische Offiziere noch Reserveoffiziere sind. Bagern macht, was Reserveoffiziere anbelangt, teilweise eine Ausnahme. In Oesterreich-Ungarn, der Monarchie, mir bereu Truppen die deutsche Armee früher oder später im Kriegsfälle vereint zu kämpfen haben dürfte, ist vor wenigen Wochen ein g l a u b e n s t r e n e r Jude, v. S ch w e i tz e r, F e l binar s ch a l l I e u t n a n t geworden : in Preußen bringt es seit Jahrzehnten kein Jude mehr zum Reserveoffizier. Also bringt es in Oesterreich, einem Staate, in dem die christlich-soziale Stimmung in allen Ressorts der Verwaltung sich geltend macht, der Wille des obersten Kriegsherrn dahin, daß das religiöse Vorurteil dem Heereswesen fern bleibt. Daß Kaiser Wilhelm II. ein moderner, vorurteilsfreier Monarch ist, war bekannt, ehe der Erlaß an die Kommandos davon Zeugnis gab: wenn trotzdem der Ausschluß der Juden bei Beförderungen in der preußischen Armee fortdaueru sollte, wäre nicht um der Juden Hüffen, sondern aus ganz undereu Gründen, die anscheinend tut-- bezwingliebe Macht des Kastengeistes tief zu bedauern? Vor wenigen Wochen wurde in Antisemitenblätteru zu einem öffentlichen Protest gegen einen au die Kommandoftellen ergangenen kaiserlichen Erlöst aufgefordert, weil danach bei den Wahlen zum Offizier keine Rücksicht auf d i e K o n fessio n genommen werden dürfe. Anfangs bestritten die Konservativen, daß ein solcher Erlaß überhaupt ergangen sei, später aber behaupteten sie, der Erlaß nehme nicht aus die „Religion^, sondern nur aus die „Konfession'' Bezug, habe also für indische Offiziersaspiranten keine Geltung, sondern nur den Sinn, daß bei Offtzierswahlen keine Rücksicht darauf genommen werden dürfe, ob der Aspirant