Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 11 (November 1908)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1908-11-01
- Page
- 629 (sequence 8)
- Language
- German
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Urrrschau. 629 schenden Zuständen keine Schuld tragen, sondern nur die Fakultäten, beweist u. a. auch die Tatsache, daß am 28. Mai 1873 der Kultusminister Falk dem Prof. Moritz Lazarus die offizielle Mitteilung machte, er habe ihm mit Genehmigung des Kaisers eine ordentliche Professur bei der philosophischen Fakultät verliehen und dies dieser Fakultät, dem Kgl. Kuratorium, dem Rektor und Senat der Universität mitgeteilt, Lazarus aber dennoch mit dem Titel eines Honorar-Professors sich zufrieden geben mußte. Der Wille der Fakultät war eben mächtiger als der des liberalen Ministers Falk und die erfolgte kaiserliche Genehmigung wurde einfach unbeachtet gelassen. * Ob ein ähnliches Verfahren im Heereswesen mit der militärischen Disziplin vereinbar sein und von dem obersten Kriegsherrn, der frei von rückständigen religiösen und Rassenvorurteilen ist, ungeahndet gelassen würde, bleibt abzuwarten. Wenn es auf einen irrtümlichen Ausdruck zurückzuführen ist, daß Professor Alfred Weber die Zurücksetzung der jüdischen Universitätslehrer als einen Ausfluß der „Rassenvorurteile" bezeichnet, obgleich bisher solche Zurücksetzungen denen erspart blieben, die entweder sich selbst oder ihre Kinder taufen ließen, so ist auch bei dem xreutzrschen Gffrzierkorxs noch nie das Rassenvorurteil, sondern ausschließlich nur das religiöse Bekenntnis den jüdischen Soldaten bei der Beförderung hinderlich gewesen. Daß getauften Juden in der preußischen Armee selbst die höchsten Ehrenstellen zugängig gewesen sind, ohne daß die Liebermannsche Befürchtung, ihre durch die Taufe nicht zu verändernden Profile könnten die Front verunzieren, irgendwelche Beachtung gefunden hat, ist eine bekannte Tatsache. Wenn es aber besonders in letzter Zeit vielfach den Anschein hatte, daß es ohne Taufzettel ziemlich schwierig sei, trotz aller militärischen Tüchtigkeit auch nur den Knopf des Gefreiten zu erlangen, so ist das eine Anomalie, die jedem Billigdenkenden zuwider sein muß. Der Staat erkennt sich kein Recht mehr zu, Staatsbürger wegen ihrer Zugehörigkeit zu irgendeiner Glaubensgemeinschaft in ihren Rechten zu verkürzen. Gleiche Rechte, gleiche Pflichten: ein nobile officium des deutschen Staatsbürgers ist die Er-