Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1908)
- Article
- Die israelitische Kirchenverfassung in Württemberg
- Date
- 1908-10-01
- Page
- 552 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2316602-2316766-2316776-2340600--18222-2340670- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
552 Im deutschen Reich. der zu. -ernennenden Persönlichkeit zu geben Habs Daß der Antrag berücksichtigt werden neun, ist nicht vorgeschrieben. Znm mindesten sollte den Gemeinden bei der Anstellung der Rabbiner und Vorsänger ein Vorschlagsrecht erteilt werden. Ueber Entlohnung und Pensionierung der Kultusbeamten sind im Entwurf geeignete Vorschriften getroffen. Der vierte Abschnitt schließlich handelt von der Oberk i r ch c n b e h ö r d e. Hier findet sich die wichtigste und erfreulichste Neuerung des Entwurfs, insofern die Oberkirchenbehörde künftighin durch gewählte Mitglieder verstärkt werden soll. ES ist diu engerer und ein weiterer Rat der Oberkirchenbehörde vorgesehen. Die Mitglieder des engeren Rats, welcher aus einem Vorsitzenden, einem Theologen, einem juristisch gebildeten Referenten und vier Oberkirchenvorftehern bestehen soll, werden vom König auf Lebenszeit ernannt und müssen mit Ausnahme des Vorsitzenden der israelitischen Konfession angehören. Der weitere Rat setzt sich zusammen aus dem engeren Rat, einem von den Rabbinern und Vorsängern des Landes gewählten Rabbiner und aus sieben von den Gemeinden von sechs zu sechs Jahren gewählten Abgeordneten. Der engere Rat ist die eigentliche Verwaltungs¬ und Vollzugsbehörde, er hat in den im Entwurf aufgezählten Angelegenheiten die Beschlußfassung des weiteren Rats einzuholen. Gegen Beschlüsse des engereu Rats iu rein kirchlichen Sachen kann an den weiteren Rat rekurriert werden, in gemischten kirchlich-staatlichen Angelegenheiten geht die Beschwerde gegen Beschlüsse des engeren Rats an das Ministerium des Kirchen- und Schulwesens. Zn gewissen Beschlüssen der Oberkirchenbehörde ist die Genehmigung des Ministeriums von vornherein erforderlich. Zn den Befugnissen des weiteren Rats gehört unter anderen: der jeweilige Vorschlag der lebenslänglichen Oberkirchenvorsteher. Die Schaffung des weiteren Rats mit seinen wählbaren Mitgliedern wird allgemein mit großer Genugtuung begrüßt, da dadurch die so notwendige, bisher zuweilen schmerzlich vermißte lebendige Verbindung und Fühlung der Oücrkirchenbehörde mit den Gemeinden des Landes hergestellt wird. Es wird sich nur empfehlen, die ernannten Mitglieder und die durch das Vertrauen der Glaubensgenossen berufenen Mitglieder der Oberkirchenbehörde in ihrer Funktion gleichzustellen und