Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1908)
- Article
- Die israelitische Kirchenverfassung in Württemberg
- Date
- 1908-10-01
- Page
- 553 (sequence 7)
- Language
- German
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•Die israelitische Kircheuversassuug in Württemberg. 7>53 es den? iveitereu Rar zu. überlassen, vier seiner Miralieder zu bestimmen, welche zusannneu unt den Funktionären den engeren Rat bilden. Diese Gestaltung würde das Vertrauen des Landes in die Tätigkeit der Oberbehörde erheblich verstärken und hätte den Vorzug, daß unter allen ihren Mitgliedern die bestgualisizierten Persönlichkeiten für den engeren Rat ausgewählt werden könnten. In vorstehender Besprechung sind nur die wichtigsten Bestimmungen und Neuerungen des Reorganisationsentwurfs herausgegriffen worden. Selbstverständlich kann man noch in zahlreichen weiteren Punkten Aendernngen und Verbesserungen des Entwurfs für wünschenswert halten. Soviel steht aber für ein objektives Urteil fest, daß der Entwurf, als Ganzes betrachtet, eine brauchbare Fortbildung des bestehenden Zustandes darstellt, und daß es der Mühe aller gutgesinnten Glaubensgenossen unseres Landes wert wäre, durch einmütiges Zusammenwirken dazu beizutragen, daß er zur Verwirklichung gelangt, wenn möglich, in noch verbesserter Gestalt. Die erforderliche Aussprache über den Entwurf wird erschwert und unnötig belastet, wenn man, wie es schon geschehen ist, materielle Streitpunkte in die Diskussion hereinwirft, während es sich hier lediglich um Organisationsfragen handelt, wenn man ferner glaubt, jetzt alle Wünsche zur Sprache bringen zu müssen, welche man irgendwie auf dem Gebiet des israelitischen Kirchenwesens hegt, statt zu bedenken, daß es Sache der erweiterten Oberkirchenbehörde späterhin sein wird, solchen Wünschen, sofern sie berechtigt sind, Rechnung zu tragen und sachliche Meinnngsrwrschiedenheiten in angemessener Weise znm Anstrag zu bringen. Bvr allem sollte aber bei der Kritik des Entwurfs nicht vergessen werden, daß wir Juden in Württemberg nur ein halbes Prozent der Gesamtbevötkerung bilden und daß, wenn wir überhaupt auf eine staatliche Organisation unserer Religionsgemeinschaft Wert legen, wir als notwendiges Korrelat einige Beschränkung der Autonomie unseres Gemeindewesens in den Kauf nehmen müssen.