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Im deutschen Reich · 1908-10-01 · Heft 10 (Oktober 1908) · p. 551

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
14 (1908)
Issue
Heft 10 (Oktober 1908)
Article
Die israelitische Kirchenverfassung in Württemberg
Date
1908-10-01
Page
551 (sequence 5)
Language
German
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IRI
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Die israelitische Kirchenverfassring in Württemberg. 551 soll der Beschluß des Kirchenvorsteheramts von der Zustimmung des Gemeindeausschusses abhängen; auch sonst kann der Gemeindeausschuß zur Beratung und Beschlußfassung berufen werden, wenn dies dem Kirchenvorsteheramt notwendig oder nützlich erscheint. Er muß ferner immer berufen werden, wenn die Oberkirchenbehörde es verlangt oder wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Gemeindebürger es schriftlich beim Kirchenvorsteheramt beantragt. Zu einer Reihe von Beschlüssen der Kirchenvorsteherämter wird die Genehmigung der Oberkirchenbehörde erfordert, welche auch gegenüber den Verfügungen des Kirchenvorsteheramts die Beschwerdeinstanz bildet. So sehr die wohlmeinende Absicht des Entwurfs, den Gemeindegenossen einen größeren Einfluß auf die Verwaltung der GemeindeangelegenheiLen einzuräumen, anzuerkennen ist, so ist dennoch mit Recht bei Besprechung des Entwurfs mehrfach die Frage aufgeworfen worden, ob nicht mit der Einrichtung des Gemeindeausschusses ein zu schwerfälliger und umständlicher Apparat geschaffen wird. Es dürfte wohl genügen, in den größeren Gemeinden die Zahl der Kirchenvorsteher erheblich zu vermehren und den Vorsteherämtern die Ermächtigung zu geben, aus ihrer Mitte einen ständigen V e r Wa l tun g s aus s ch u ß zu bestimmen, welcher -die laufenden Geschäfte unwichtigerer Natur unter eigener Verantwortung erledigen könnte. Des weiteren wird sich fragen, ob nicht zur Schaffung einer Kontrolle der Tätigkeit der Kirchenvorsteherämter in gewissem Umfange die Oeffentlichkeit ihrer Beratungen für die Gemeindegenossen vorgeschrieben werden sollte. Der dritte Abschnitt handelt von den Rabbinern, Vorsängern und sonstigen Kirchendienern. Die Anstellung der Rabbiner soll nunmehr erfolgen durch die Oberkirchenbehörde nach vorher eingeholter Genehmigung des Kultusministeriums. Die Gemeinde hat kein Vorschlagsrecht, es heißt nur: „Bei der Anstellung ist auf die Wünsche der betreffenden Gemeinde tunlichste Rücksicht zu nehmen." Hinsichtlich der Anstellung der Vorsänger findet sogar eine Verschlechterung des bisherigen Zustands statt, insofern die ^Anstellung nicht mehr durch die Gemeinde, sondern durch die Oberkirchenbehörde erfolgt, „welche zuvor dem Kirchenvorsteheramt Gelegenheit zur Stellung eines Antrags wegen

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