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Im deutschen Reich · 1908-10-01 · Heft 10 (Oktober 1908) · p. 550

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
14 (1908)
Issue
Heft 10 (Oktober 1908)
Article
Die israelitische Kirchenverfassung in Württemberg
Date
1908-10-01
Page
550 (sequence 4)
Language
German
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550 Im deutschen Reich. mung, welche Geboten der Billigkeit entgegenkommt, unbedenklich sein, wogegen andererseits die schon zum Ausdruck gekommene Meinung, unter gewissen Voraussetzungen solle der dissentierenden Minderheit ein Beitrag bewilligt werden müssen, unbedingt zurückzuweisen ist, wenn man eine unerträgliche Zersplitterung der Gemeindemittel vermeiden will. Der im Entwurf vorgesehene Ersatz der bisherigen Steuern durch Zuschläge auf die direkten S t a a t s st e u e r n ist mit Freude zu begrüßen. Es sollte nur Vorsorge getroffen werden, daß, wie die evangelische und katholische, auch die israelitische Kirchensteuer zusammen mit der bürgerlichen Steuer zum Einzug gebracht werden kann. Der zweite Abschnitt behandelt die Organe de r K i r ch e n ge m e i nd e und dere n Wirkungskreis. Die Kirchenvorsteherümter werden je nach Zahl der Gemeindeangehörigen mit 2—10 Mitgliedern besetzt, welche von den steuerzahlenden Gemeindegenossen unter Leitung eines vom Kirchenvorsteheramt zu bestellenden Wahlausschusses gewählt werden. Einsprachen gegen die Wahl sind nicht mehr an das Oberamt, sondern an die Oberkirchenbehörde zu richten. Vorsitzender soll wie bisher -der Rabbiner bezw. der Vorsänger sein, letzterer jedoch, was neu ist, nur, sofern er das 27. Lebensjahr zurückgelegt hat. Die Regelung des Vorsitzes wird vielfach angefochten, und es ist kaum zweifelhaft, daß die überwiegende Mehrheit der Glaubensgenossen, jedenfalls in den größeren Gemeinden, die Bestimmung des Vorsitzenden durch die Wahl vorziehen würde. Rach Lage der Sache, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, daß auch in den christlichen Kirchengemeinderäten nach geltender gesetzlicher Vorschrift die Geistlichen den Vorsitz führen, wird eine Aenderung des Vorsitzes schwerlich zu erlangen sein, trotzdem es wohl im eigenen Interesse der Rabbiner und Vorsänger liegen würde, von dem Vorsitz, zum mindesten bei Beratung der ökonomischen Angelegenheiten, entlastet zu sein. Eine vollständige Neuerung ist der im Entwurf vorgesehene Gemeinde aus schuß für Gemeinden mit mehr als 50 Familien, welcher wie das Kirchenvorsteheramt durch die Wahl gebildet wird und die doppelte Mitgliederzahl zählen soll, als gewählte Kirchenvorsteher in der Gemeinde vorhanden sind. In besonders bezeichneten wichtigeren Angelegenheiten

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