Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1908)
- Article
- Die israelitische Kirchenverfassung in Württemberg
- Date
- 1908-10-01
- Page
- 549 (sequence 3)
- Language
- German
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Die israelitische Kirchenversassung in Wiirttrniberq. 549 sich dennoch das Bedürfnis zur Aenderung der bisherigen Verfassung mit der Zeit u-ehr und mehr geltend gemacht hat, so handelt es sich in der Hauptsache um folgende Punktei Die staatliche Einmischung und Bevormundung wird als zu weitgehend eurpfunden: die Autonomie der Gemeinden ist zu sehr eingeschränkt: die Oherkirchenbehörde ist in ihrer stusammensetzilng ilnd in ihrem Wirren dem Einfluß der Angehörigen der Neligionsgemeinschast völlig entzogen, das Eleuerfyftem ist ungenügend und irr seinen Wirkungen vielfach ungerecht. Nachdem frühere Resormversuche einen Erfolg nicht gehabt haben, har die Regierung neuerdings einen ^Entwurf einer neuen Kirchenversassnng für die israelitische Re- Ugionsgemcinschnst in Württemberg" veröffentlicht, von welcheur anerkannt werden muß, daß er überaus sorgfältig ausgearbeiter ist und in vielen Beziehungen erhebliche Fortschritte bietet. Eine kurze Besprechung des Entwurfs dürfte auch bei dem außerwürttembergifcheu Leserkreis dieser Zeitschrift Interesse finden, um so mehr, als auch anderwärts, insbesondere im größten deutschen Bundesstaat, Preußen, Bestrebungen nach Schaffung einer staatlichen Organisation der israelitischen Religionsgemeinschaft zutage getreten sind. Der erste Abschnitt des Entwurfs, welcher insgesamt ■± Abschnitte mit 76 Paragraphen zählt, handelt von bcu Di r ch e n a e meinbc n. Er trifft Bestinrmung über Bildung und Auslösung der Kirchengemeinden, die Gemeindezugehörigkeit, den Austritt aus der Religionsgemeinschaft und über die kirchlichen Umlagen. Die von dem Entwurf aufrechterhaltene Borschrist, daß jeder im Lande lebende Jude Mitglied einer israelitischen Kirchengemeinde sein muß, ist von Kritikern des Entwurfs lebhaft angegriffen worden. Mit Unrecht. Ihre Beseitigung würde den ganzen Bestand unserer Organisation in Frage stellen, was ohne weiteres einleuchtet,' wenn Ulan bedenkt, daß die Judenschaft in Württemberg noch keine 12 000 Köpfe zählt. Neu ist die Bestimmung des Entwurfs, wonach einer dissentierenden Minderheit zur Bestreitung der Kosten ihrer besonderen gottesdienstlichen Einrichtungen mit Genehmigung der Oberkirchenbehörde ein Beitrag aus der Gemeindekasse gewährt werden kann. Mit Rücksicht aus die vorgesehenen Kautelen wird diese Besinn-