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Im deutschen Reich · 1908-10-01 · Heft 10 (Oktober 1908) · p. 548

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
14 (1908)
Issue
Heft 10 (Oktober 1908)
Article
Die israelitische Kirchenverfassung in Württemberg
Date
1908-10-01
Page
548 (sequence 2)
Language
German
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Im deutschen Reich. .">48 mehr um eigentliche Verw altnngsgeschäste, besonders solche finanzieller Natur, oder um gottesdienstliche Angelegenheiten handelt, unter Aufsicht Leits des Bezirksamts (Oberamts), teils der israelitischen Oberkirchenbehörde. Die Rabbiner werden auf Vorschlag der Oberkirchenbehörde von der Staatsregierung ernannt, ebenso steht ihre Entlassung der Staatsregierung zu. Als Vorsänger und Lehrer rönnen nur Personen, welche die staatliche Lehrerprüfung abgelegt haben, von den Kirchengemeindeu angestellt werden. Die Deckung des finanziellen Bedarfs der einzelnen Gemeinden wie des von der Oberkirchenbehörde verwalteten israelitischen Zentralkirchensonds, aus welchen! die Rabbinergehalte bezahlt werden, erfolgt, soweit nicht andere Einnahmequellen zur Verfügung stehen, durch Umlagen, welche auf die Gerneindegenossen nach Verhältnis ihres zur Schätzung gelangten Vermögens gemacht werden. Daneben bestehen noch eine gering bemessene Familiensteuer und die Hakdamah, die sich nach dem Vermögen abstusende Ansnahmegebühr für Neuvermählte. Die Kirchenversassnng vom Jahre i828 hat sich im allgemeinen gut bewährt. Unter ihr ist — Ausnahmen bestätigen nur die Regel — Ruhe und Ordnung in die Gemeinden eingezogen. Die Oberkirchenbehörde hat ihres Amtes in tolerantem Geiste gewaltet und es den einzelnen Gemeinden ermöglicht, ihre gottesdienstlichen Einrichtungen je nach den bestehenden Verhältnissen in mehr orthodoxen! oder mehr modernem Sinne zu treffen: sie har auch von Anfang ihres Bestehens an mit Erfolg ihr "Augenmerk darauf gerichtet, das friedliche Zusammenleben der in Württemberg lebenden Israeliten mit hem Angehörigen der christlichen Konfessionen nach Kräften zu fördern. Die Existenz einer von der Regierung eingesetzten Oberbehörde für das israelitische Kirchenwesen hat für sich allein gegen gehässige Verdächtigungen jüdischer Religionsgeörauche und des Judentums überhaupt Schutz und Abwehr geboten. Die jüdischen Geistlichen und Lehrer sind vermöge ihrer Ausbildung und ihrer staatlichen Anstellung bezw. Bestätigung ihren christlichen Kollegen in Stellung und sozialem Ansehen so ziemlich gleichgestellt: zum Beispiel sti hervorgehoben, daß die Rabbiner wie die Geistlichen der evangelischen und katholischen Konfession stimmberechtigte Mitglieder der Ortsarmenbehörden sind. Wenn

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