Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1908)
- Article
- Die israelitische Kirchenverfassung in Württemberg
- Date
- 1908-10-01
- Page
- 547 (sequence 1)
- Language
- German
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Im deutschen Kelch. Zeitschrift de« >- Erschein! zwSlfmal i» Jahre. XIT. I-Hrg. Berlin, Oktober 1908. Ar. 10. Pie israeMische Kirchenverfassung inWürttemöerg. Von Rechtsanwalt vr. Wolf, Stuttgart. Im Königreich Württemberg ist die israelitische Religionsgemeinschaft nicht nur als öffentliche Korporation anerkannt und als solche der staatlichen Oberaufsicht unterstellt, sondern es ist ihre ganze Organisation durch die staatliche Gesetzgebung, nämlich durch das Gesetz vom 25. April 1828 in betreff der öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen und spätere ergänzende Verfügungen, geregelt und kraft dieser Regelung dem Staatsmechanismus direkt eingefügt. Die Aufsicht und Leitung des ganzen israelitischen Kirchenwesens ist einer dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens unmittelbar untergeordneten Regierungsbehörde, der israelitischen Oberkirchenbehörde, übertragen, welche sich zurzeit aus einem höheren Regierungsbeamten als Vorsitzenden, dem ersten Rabbiner Stuttgarts als geistlichem Mitglied und weiteren fünf auf Lebenszeit von der Regierung berufenen israelitischen Beisitzern, darunter einem juristischen Referenten, zusammensetzt. Die israelitischen Kirchengemeinden werden nach Bedarf gebildet, alle im Königreich ansässigen Israeliten müssen einer Kirchengemeinde angehören. Jede Gemeinde hat ihr Kirchenvorsteheramt, welches aus dem Rabbiner oder, wenn ein solcher keinen Sitz am Platze hat, dem Vorsänger als Vorsitzenden und einer Anzahl von Kirchenvorstehern besteht, die durch die Gemeindegenossen unter Aufsicht der politischen Behörde gewühlt werden. Die Tätigkeit der Kirchenvorsteherämter steht, je nachdem es sich