Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 9 (September 1908)
- Article
- Die Judenlandtage in Kurhessen
- Date
- 1908-09-01
- Page
- 504 (sequence 6)
- Language
- German
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Im deutschen Reich. 50 tgung der gewühlten Schätzer lag in den Händen der ganzen Versammlung. Diejenigen Inden, welche mit im Vorschläge zu dem Schätzeramte und in der Verlosung gewesen, mußten durch Handgelöbnis versprechen, den verpflichteten Schätzern nötigenfalls beizustehen. Den neuen Schätzern ward es zur Pflicht gemacht, die Untergelderheber bei der zu verfertigenden Anlage mit zu Rate zu ziehen, selbst aber dabei „ohne Ansehen der Person und ohne Leidenschaft zu verfahren, einen jeden nach seinem Vermögen und Gewerbe in einen verhältnismäßigen richtigen Anschlag zu bringen, keinen vor dem andern weder zu beschwehren noch zu begünstigen, sondern die möglichste Genauigkeit dabei zu beobachten". Begründete Beschwerden über vorschriftswidriges Benehmen sollten schwer geahndet werden. Die jüdischen Gelderheber waren verbunden und angewiesen, den Schätzern die von ihnen verlangten Nachrichten und Erläuterungen „ohne Zurückhaltung" mitzuteilen. Airs der Mitte der Versammlung wurden dann noch folgende Personen gewählt: 1. Ein Hauptrechnungsführer, 2. ein Talmnd-Tora-Rechnungsführer, 3. ein Jerusalems-Geld- Rechnungsführer und 4. 14 Untergelderheber. Die von der althessischen Judenschaft gezahlten Steuern — Schutzgeld, S i l b e r g e l d , Kraut-und Lotgeld, F e d e r l a p p e n - gelb, K r e i s b e i tr a g s g e l d e r, Pferde - und M aultiergeld — dürften demnächst in einer besonderen Studie veröffentlicht werden. Es würde hier zu weit führen, die Umstände alle zu schildern, welche die Erlangung eines Schutzbriefes bedingten. Doch muß versichert werden, daß die Landesbehörden und der Landesherr selten mit großer Härte vorgingen und oft Gnade vor Recht walten ließen, selbst wenn es an dem nervas rerunr mangelte. Auch die Eigenart der Besteuerung nach Klassen und Mannschaften zu schildern, bedingt einen besonderen Artikel. Diese Steuerveranlagung ist in dem heute noch im Regierungsbezirk Kassel geltenden Judengesetz von 1833 gebräuchlich. Da Zahlen beweisen, seien folgende Rechnungen mitgeteilt: Die Landtagsrechnung 1711—1714 hatte eine Einnahme von 7584 Taler 10 Alb. 5VZ Heller und eine Ausgabe von 7169 Taler 13 Alb. 33/10 Heller. — Der Landtag 1733—36 hatte 14 358 Taler 16 Alb. und 6 Heller Ausgabe.