Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1908)
- Article
- Die Reichstagsverhandlungen über die Zurücksetzungen der jüdischen Einjährig-Freiwilligen
- Date
- 1908-05-01
- Page
- 270 (sequence 5)
- Language
- German
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270 Im deutschen Reich. zur Grundlage weiterer Maßnahmen gegen rückständige Anschauungen machen zu wollen. Aus dieser reichen Fülle von Material will ich nur weniges anführen, was gewissermaßen für das Vorgehen der Militärverwaltung und der militärischen Behörden typisch ist. In einem Fall handelt es sich um das Königin-Elisabeth-Garderegiment in Berlin. Hier war es der Herr Hauptmann v. Wangenheim, der sich in anerkennenswerter Weise bemühte, auch den jüdischen Einjährigen gerecht zu werden; aber seine Bemühungen scheiterten an dem Verhalten des Herrn Oberst v. Buddenbrock. Der Vater des in Frage stehenden Einjährigen wandte sich infolgedessen an das Regiment und erhielt von dem Herrn Hauptmann von Wangenheim ungefähr folgende Antwort: Ich bestätige an dieser Stelle nochmals, daß sich Ihr Sohn als Soldat stets gut geführt hat.. Jedoch ist es durchaus nichts Seltenes, daß Einjährige im Dienstjahre nicht befördert werden. Nach Ansicht des Herrn Oberst wäre Ihr Sohn nicht befähigt gewesen, als Vorgesetzter zu fungieren. Hierzu ist aber zu bemerken, daß der Oberst, der dies Urteil abgegeben hat, kaum in der Lage war, dies Urteil aus eigener Sachkenntnis zu fällen, da er den Einjährigen niemals einer Prüfung unterzogen hat, überhaupt ihn kaum jemals gesehen hat, außer auf der Straße. In einem anderen Falle handelt es sich um einen Einjährig-Freiwilligen jüdischer Konfession namens Griesbach. Er diente im Jahre 1905/06 im 3. kurhessischen Regiment Nr. 83 in Kassel. Der Herr Oberst bestätigte dem Vater in einem Briese, daß sein Sohn durchaus gewissenhaft und pflichttreu sei. Hier lag aber die Schuld im Gegensatz zum ersten Fall an dem Herrn Hauptmann, der seine antisemitischen Neigungen im Dienst zu wiederholten Malen in recht schroffer Form zu erkennen gegeben hat, worauf ja'Remedur seitens der Militärverwaltung eintrat. In anderen Fällen werden die Einjährigen nicht weiter befördert; man verweigert ihnen die Zulassung als Reserveofsiziersaspirant. Interessant ist nach der Richtung der Fall des Einjährigen Meyer vom Jahre 1901/02 in Danzig. Hier hatte der Hauptmann durchgesetzt, daß der betreffende