Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1908)
- Article
- Die Reichstagsverhandlungen über die Zurücksetzungen der jüdischen Einjährig-Freiwilligen
- Date
- 1908-05-01
- Page
- 269 (sequence 4)
- Language
- German
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Neichsta.qsverhandlungen. 269 liehe Zurücksetzungen schon während der aktiver: Dienstzeit und während der Reserveübungen. Infolge dieser Zurücksetzungen kommt die übergroße Zahl der jüdischen Einjährigen überhaupt nicht dazu, dem Offizierkorps zur Wahl vorgeschlagen zu werden. Die Zurücksetzungen erfolgen in den verschiedensten Stadien der militärischen Laufbahn, allerdings — wie ich gern und dankbar anerkenne — in vielen Fällen int Widerspruch mit einen: Teil der Offiziere, die gerecht denken und sich bemühen, auch den ihnen untergebenen jüdischen Einjährigen in jeder Weise gerecht zu werden. Es zeigt sich aber auch die betrübende Erscheinung, daß, wenn nach den Ursachen dieser Zurücksetzung gefragt wird, von den beteiligten Offizieren oft Antworten gegeben werden, die doch den Anschein erwecken, als bemühe man sich, andere Ursachen anzugeben als die wirklich ausschlaggebenden. An welcher Stelle der militärischen Laufbahn die Zurücksetzung erfolgt, ist sehr verschieden. Bon Stelle zu Stelle wird es den jüdischen Einjährigen schwerer gemacht, vorwärts zu kommen. Entweder werden sie von vornherein vom Offiziersunterricht ausgeschlossen, oder ihre Beförderung zum Gefreiten erfolgt nicht rechtzeitig nach 6 Monaten. Wenn man sie aber zum Offiziersunterricht zuläßt, so werden sie nicht zu Reserveoffizieraspiranten vorgeschlagen. Nur wenige erreichen überhaupt die Befähigung zum Reserveoffizier. Aber selbst wenn sie diese Befähigung erreicht haben, sind noch keineswegs alle Klippen umschifft. Bon den Betreffenden scheitert wieder ein Teil nach der Reserve- Übung A, ein weiterer nach der Reserveübung B, indem sich der Regimentskommand eu r weigert, sie zur Wahl vorzuschlagen. Nur in den allerseltensten Fällen kommt das Offizierkorps des Beurlaubtenstandes überhaupt dazu, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Der Herr Regierungskommissar hat erklärt, daß ein Einfluß auf die Offiziere des BeurlaubLenstandes nicht möglich sei. Sicherlich ist aber doch ein Einfluß möglich auf die Offiziere des aktiven Dienstes, und ob hier der rechte Einfluß stattgefunden hat, wage ich allerdings zu bezweifeln. Ich gestatte mir, dem Herrn Regierungskommissar hier eine Zusammenstellung einer großen Reihe von'Fällen zu überreichen mit der Bitte, die einzelnen Fälle nachprüfen und sie eventuell