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Im deutschen Reich · 1908-05-01 · Heft 5 (Mai 1908) · p. 268

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
14 (1908)
Issue
Heft 5 (Mai 1908)
Article
Die Reichstagsverhandlungen über die Zurücksetzungen der jüdischen Einjährig-Freiwilligen
Date
1908-05-01
Page
268 (sequence 3)
Language
German
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Im deutschen Reich. 26S Diese Erklärung erscheint nicht genügend, um die Tatsache anfzuklären, daß bereits seit dem Jahre 1878, mindestens aber seit dem Jahre 1880 im Gebiete der preußischen Militärverwaltung kein einziger Jude Reserveoffizier geworden ist. Eine etwaige allgemeine llntüchtigkeit der Juden kann den Grund nicht bilden, denn noch jetzt werden Juden innerhalb der bayerischen Militärverwaltung zu Reserveoffizieren befördert, und auch in Preußen sind vor den angegebenen Terminen gleichfalls Juden zu Reserveoffizieren ernannt worden. Die Erklärung des Herrn Vertreters der Regierung, daß die Wahl der Offiziere in der Hand des Osfizierkorps des Beurlaubteustandes liegt und dieser Umstand allein ausschlaggebend sei, entbindet meines Erachtens die Regierung nicht von der Pflicht, darüber zu wachen, daß bei . dem Wahlen nicht etwa Gesichtspunkte ausschlaggebend sind, die den allgemeinen Staatsgesetzen zuwiderlaufen, wie es ein allgemeiner Boykott gegenüber Mitbürgern jüdischer Konfession fein würde. Das Reichsgesetz vom 3. Juli 1839 enthält die ausdrückliche Anordnung, es soll die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Glaubensbekenntnis unabhängig sein, und die preußische Verfassung bestimmt in Art. 12: . Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Wenn daher aus der Tatsache des dauernden Ausschlusses der Angehörigen einer bestimmten Glaubensgemeinschaft der Verdacht sich ergibt, daß das Ofkfizierkorps des Beurlaubtenstandes bei Ausübung seines Wahlrechts dennoch das religiöse Bekenntnis entscheidend sein läßt, um die Befähigung zur Bekleidung eines Amts als Reserveoffizier zu verneinen, so ist es meines Erachtens die Pflicht der Vorgesetzten Behörde, durch wiederholte Belehrung oder durch anderweitige Maßnahmen einem derartigen gesetzwidrigen Mißbrauch entgegenzuwirken. (Sehr richtig! links.) Ferner ist die Aeußerung des Herrn Regierungskommissars unzutreffend, daß die Verhinderung der Beförderung von Juden zu Reserveoffizieren lediglich oder auch nur vorzugsweise auf dem freien Wahlrecht der Offiziere des Beurlaubtenstandes beruhe. Jüdische Einjährige erfahren vielmehr fortgesetzt dienst'

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