Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 4 (April 1908)
- Article
- Das Recht bei der Offizierswahl
- Date
- 1908-04-01
- Page
- 260 (sequence 3)
- Language
- German
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260 Im deutschen Reich. ltub unwürdig zum Staatsamte des Reserve-Offiziers! Kann es begriffen und gebilligt werden, daß kein Recht des Einspruchs hiergegen geschaffen werde? Zu alledem die Befangenheit durch Borurteil gegen Andersgläubige und gewisse Stände, die zu der un g e h e u erlichen, jedem zivilisierten Staatswesen Hohn sprechenden T a t s a che geführt hat, daß kein jüdischer Staatsbürger Offizier der aktiven deutschen Armee ist und nur sehr wenige als Offiziere der Reserve oder Landwehr angehören. An dieser Tatsache kann auch das Bekenntnis des Herrn General Sirt von Arnim nichts ändern, daß i h m Einzelfalle der Zurücksetzung jüdischer Soldaten nicht bekannt gegeben wurden. Bedarf es hiernach noch eines Beweises, daß nicht mit Uebung a oder b, sondern mit dem endgültigen Aufheben des Wahl-BBodus eine prinzipielle Aenderung in diesen Mißständen geschaffen werden muß, wenn das Recht des Staatsbürgers nicht gebeugt werden soll? Entweder muß eine Grenze tut Lebensalter oder in der lebenserfahrenen höheren Charge für die Mitglieder der Wahlbehörde gesetzlich feftgeiegt werden. S o allein ist eine Urteilsfähigkeit vorauszufetzen und anzunehmen! Unsere Offiziere, die sich selbst — ob mit Recht oder Unrecht — eine besondere Empfindung für Ehre und Ehrbewußtsein zuschreiben, müßten sich um so leichter klar darüber werden, welche Zurücksetzung und Kränkung diejenigen empfinden, die nach dem Urteil von Offizieren, ohne glaubhaft gemachte Begründung, unwürdig befunden werden, einem deutschen Offizierkorps anzugehören. Ein falsches, auf inhumanen Anschauungen beruhendes Urteil verletzt aber auch zweifellos die Ehre des Urteilenden. Vielmehr kann und soll jeder zum Urteil Berufene sein ablehnendes Votum schriftl i ch oder zu P r o t o k o l l mit Gründen versehe n, welche nachzuprüfen einer höheren Instanz Vorbehalten werden muß. Diese soll eine Richtigstellung und Aufklärung im Falle der Ablehnung verlangen und ist v e r s a s s u n g s - gemäß verantwortlich für eventuelle Unrichtigkeiten und Unbilligkeiten. Dem abgelehnten Aspiranten ist auf Wunsch in einer Abschrift Kenntnis der Motive für seine Zurückweisung zu geben, und es soll ihm gestattet sein, auch seinerseits den höheren Richter anzurufen, ohne daß