Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 4 (April 1908)
- Article
- Das Recht bei der Offizierswahl
- Date
- 1908-04-01
- Page
- 259 (sequence 2)
- Language
- German
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Eingesandt. 259 dienst gehorchend, ein Recht hat, zu fragen, durch wen und auf w e lch e Weise er dahin gelange, sein in d er Verfassung gewährleistetes Recht zum Avancement in gerechtem und begründetem Urteil zu erhalten, sofern er, während seiner Dienstzeit seine Pflichten erfüllt, sich gut führt und eine zweckentsprechende Ausbildung als Soldat ordnungsmäßig durch Prüfungen nach gewiesen hat. Der Gedanke ist als schmählich zurückzuweisen, durch eine gelegentlich zu konstruierende Strafe die Unfähigkeit eines Gebildeten zum Avancement beweisen zu wollen. Der Abgeordnete Roeren hat schon am 16. März 1906 sehr richtig ausgeführt, daß die Achtung vor dem Gesetze erheische, dieses ganz unglückliche Institut der Wahl durch die Reserveoffiziere zu beseitigen. Bisher wird der Aspirant beurteilt und verurteilt, gewählt oder abgelehnt von einem Ofsizierkorps, in einer unkontollierbaren Abstimmung, ohne daß die Intervention einer höheren Instanz angerusen werden kann, durch welche Jrrtümer und Unbilligkeiten dieses Urteils aufgeklärt und richtig gestellt werden könnten und müßten.. In jedem Ofsizierkorps aber sind — bei aller Hochachtung vor diesen Körperschaften — zahlreiche jugendliche Mitglieder, denen es zweifellos oft an solcher Lebenserfahrung und Menschenkenntnis eben wegen ihrer Jugend mangelt, um einen Anwärter für ein Staats amt — und solches ist das eines Reserve-Offiziers — auf Charakter, Lebensstellung, Würde und selbst militärische Eigenschaften beurteilen zu können. Und wie sollte dies auch möglich erscheinen nach der kurzen Zeit des Zusammenlebens und gemeinschaftlichen Dienstes der Aspiranten und der aktiven Offiziere! Eine tatsächliche Beurteilung kann man wohl den älteren Offizieren zutrauen, die nicht bloß in der Front, sondern auch im Leben gestanden haben und sich, hier wie dort, die notwendige Erfahrung zur Beurteilung Dritter angeeignet haben können. Man denke sich einen Juristen, einen Künstler, einen Beamten, einen Kaufmann, einen Techniker u. a. nach kurzem Zusammenwirken beurteilt von jungen Herren, die oft soeben eine Kadettenschule absolviert haben oder einer Fähnrichs-Presse entwachsen sind und derartige Kandidaten durch wenig gereistes Urteil zurückweisen als unfähig