Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 4 (April 1908)
- Article
- [Ohne Titel]
- Date
- 1908-04-01
- Page
- 248 (sequence 10)
- Language
- German
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24 fi Im deutschen Reich. einer Debatte wurde Abstand genommen und die Versammlung geschlossen, die dem Verein wieder eine Anzahl neuer Freunde zugeführt hat. — Wie Ritual m o r d nt ä r ch e 11 ent st e h e n , zeigt ein Vorfall, der uns zu eingehenden Erhebungen veranlaßt hat. Vor einigen Wochen sollte in Groß-Streh- I i tz ein aus Oppeln gekommener Bahnbeamter erzählt haben, daß der Hund eines Försters auf dem Güterbodeu in Oppeln eine dort lagernde Kiste in auffälliger Weise winselnd umkreist habe, sodaß man sich zur Oeffnung der Kiste entschloß. In dieser Kiste, die von einem Juden aufgegeben sein sollte, sei ein etwa 20 jähriges Mädchen gefunden worden, in dessen Mund ein mit Essig getränkter Schwamm gepreßt gewesen sei, sodaß es keinen Laut von sich geben konnte. Anfragen an. die Güteräbfertigungsstelle in Oppeln und in den Nachbarorten ergaben, daß die g a n z e E r z ä h l u n g v o n A bis Z erlöge n w a r. Wir haben uns vergeblich bemüht, den Namen dessen zu ermitteln, der zuerst das Märchen kolportiert hat, das gerade bei der oberschlesischen Bevölkerung sehr schlimme Folgen hätte haben können. Ein Fahrkartenkontrolleur ans Oppeln, der infolge einer Notiz des „Breslauer Generalanzeigers" als der Verbreiter des Gerüchts angesehen wurde, versicherte, daß er gerade das Gegenteil von dem gesagt habe, was ihm angedichtet worden sei; er habe iir Oppeln nur erzählt, daß alles, was über diese Geschichte gesagt werde, völlig aus der Luft gegriffen sei. Die Oppelner Polizeiverwaltung hatte übrigens, als sie Kunde von dem mehrfach verbreiteten Gerücht erhielt, sofort die in Betracht kommenden Bahnstationen telephonisch befragt, überall aber die Antwort erhalten, daß nirgends etwas bekannt sei. Es ist im hohen Grade bedauerlich, daß es nicht gelungen ist, den Erfinder dieses Ritualmärchens zu fassen, sodaß ein grober Unfug, der strenge Ahndung verdient, leider ungesühnt bleibt. Bon der V e r w a l t u n g des Deuts ch n a t i o n a l e n H a n d l u n g s g e h i l f e n - V e r b a n d e s ist uns unter Hinweis auf den § 11 des Preßgesetzes am 10. März d. I. nachstehende. Berichtigung übersandt worden: „Die Behauptung in Nr,. 3 den Zeitschrift „Im deutschen Reich", der Deutschnationale Handlungsgehilfen-Verband hat