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Im deutschen Reich · 1908-03-01 · Heft 3 (März 1908) · p. 159

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
14 (1908)
Issue
Heft 3 (März 1908)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1908-03-01
Page
159 (sequence 7)
Language
German
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Umidiau. Ausweisungspolink einlenken zu wollen: die betreffenden Maßnahmen des Mannheimer Bezirksamtes gegen ruhige, in Arbeit stehende ausländische Juden, veränlaßte aber foforl die demokratische Landtragsfraktion, sich der Sache anzu nehmen. Der Abgeordnete von Mannheim, Herr Karl Vogel, interpellierte das Ministerium des Innern darüber im badischen Landtage und sagte dabei: „Derartige Verordnungen sollen in anderen Ländern, mit Ausnahme von Preußen und Baden, nicht bestehen. Es ist daher vorgekommen, daß die Ausgewiesenen sich einfach nach dem anstoßenden Ludwigshasen begeben haben: dort konnten sie unbehelligt Weiterarbeiten. Eine solche Politik der Schikane sollte von einem badischen Ministerium, welches sich gemäßigt liberal genannt hat, nicht ausgeübt werden." Nach der Beendigung der Rede des Abg. Vogel erwiderte der Minister des Innern, Freiherr von Bodmann, „Bezüglich des Punktes der Ausweisung einzelner polnischer Arbeiter will ich hier sofort erklären, daß ich diese Ausweisung rückgängig gemacht habe.^ Im Ausland werden die Ausweisungen harmloser Ausländer aus Preußen sehr ungünstig beurteilt. Zahlreiche Beschwerden, die in der österreichischen Delegation über solche Vorkommnisse erhoben wurden, veranlaßten den österreichisch-ungar i s ch e n Minister des Aeußeren, v. A e h r e n t h a l, wörtlich zu erklären: „Was die Frage der Behandlung österreichischer oder ungarischer Staatsangehöriger israelitischer Konfession in Preußen anlangt, so hat die kaiserlich deutsche Regierung anläßlich einer speziellen Anfrage erklärt, es beruhe auf einer irrigen Voraussetzung, wenn angenommen werde, daß Ausländern mosaischen Glaubens der Aufenthalt in Preußen überhaupt nicht gestattet werde. Es bedürfe vielmehr für diese nur bestimmungsgemäß in der preußischen Monarchie im einzelnen Falle einer Genehmigung zum Aufenthalte. Aus dieser Erklärung der kaiserlich deutschen Regierung geht hervor, daß'es sich hier nicht um eine speziell gegen unsere israelitischen Staatsangehörigen gerichtete Maßregel, sondern um eine generelle Verfügung handelt, die rn gleicher Weise alle ausländischen Israeliten trifft. Gleichgültig welcher Konfession die von der Ausweisungsverfügung Betroffenen an-

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