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Im deutschen Reich · 1908-02-01 · Heft 2 (Februar 1908) · p. 82

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
14 (1908)
Issue
Heft 2 (Februar 1908)
Article
Gesicherte Fürsorge für jüdische Gemeindebeamte nach staatlichen Grundsätzen
Date
1908-02-01
Page
82 (sequence 7)
Language
German
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82 Im deutschen Reich. zu berücksichtigen trachtet, wird es sich immer nur darum handeln können, den betreffenden Beamten und Gemeinden ihre Beiträge zur Pensionskasse nach Erfordernis zu ermäßigen, beziehungsweise, da das Versicherungs-Aufsichtsgesetz Ausnahmen gegenüber dem einzelnen nicht zuläßt und dies auch für die Leistungsfähigkeit der Kasse gefährlich'wäre, daß man ihnen aus besonderen Hilfsfonds Zuschüsse zu den Pflichtbeiträgen gewährt. Für die Beamten sind solche Hilfsfonds bereits vorhanden in ihren fast in allen Bezirken bestehenden Hilfsun d Un t er stütz un gs kas s e n (auch Pensionskassen genannt). Wo es solche lokalen Kassen nicht gibt, erfüllen die für ganz Deutschland geltenden Hilfskassen (Achawa, Kantorenkasse usw.) ihre Aufgabe. Wohl haben diese Kassen gegenwärtig nicht die Bestimmung der Unterstützung.ihrer Mitglieder zur Erwerbung einer Vollpension bei einer anderen Pensionskasse, aber es läge doch kein grundsätzliches Hindernis vor, sie in solcher Weise zweckdienlich auszngestalten. Wir meinen, daß diese Kassen ihre Gelder gar nicht nützlicher und zweckdienlicher verwenden könnten. All ihr Streben geht doch znnächst auf die Gewinnung einer voll befriedigenden Versorgung für ihre Mitglieder, und wenn sie diesen Zweck aus eine andere Weise, als sie es bisher erstrebt, so viel leichter unb schneller erfüllen können, wie sollten sie da nicht freudig ihren Plan danach ändern wollen! Die Kassen brauchen auch ihre zeitige Bestimmung, wonach auch Beamte, die bereits eine Versorgung nach staatlichen Grundsätzen erlangt haben, einen ergänzenden Zuschuß von ihr erhalten, nicht ganz aufzugeben. Ein Bedürfnis dafür ist bei den bescheidenen Grenzen, in denen die staatliche Versorgung sich immer hält, gewiß auch in dieser Hinsicht anzuerkennen, nur wird es zweckmäßigerweise der Geroinnung einer allgemeinen Grundpension für die Mitglieder nachzustehen haben, und es wird nur gerecht sein, daß diese Kassen denjenigen ihrer Mitglieder, die noch gar keine Versorgung sonst haben, einen größeren Anteil von ihren Mitteln dafür zukommen lassen. Das ist gewiß auch im Sinne der Wohltäter, die zum Bestehen dieser Kassen so Wesentliches beitrugen und denen sicher das Interesse der Beamten ohne eine gesicherte Versorgung im Maße der staatlichen Fürsorge am nächsten steht. Im übrigen glauben

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