Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1908-02-01 · Heft 2 (Februar 1908) · p. 81

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
14 (1908)
Issue
Heft 2 (Februar 1908)
Article
Gesicherte Fürsorge für jüdische Gemeindebeamte nach staatlichen Grundsätzen
Date
1908-02-01
Page
81 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2316602-2316766-2316769-2339513--17375-2339603
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Gesicherte Fürsorge für jüdische Gemeinde beamte usw. 81 nehmen zu gewinnen sein, und auch unsere großen Verbände, Vereine, Logen usw. für allgemein jüdische Zwecke, wie ebenso die größeren Gemeinden werden sich wohl zur Uebernahme von Aktien unserer Pensionskasse bereitfinden lassen. Natürlich wird es auch hier der rechten Helfer bedürfen, die die Kasse praktisch zu fördern wissen. In solcher Art ist erst vor kurzem in Rheinland ein ungleich größeres gemeinnütziges Unternehmen ins Leben gerufen worden. Und wenüs so doch nicht ginge, so bliebe die Gründung der Kasse unter Anlehnung an eine große, leistungsfähige Lebensversicherungs-Gesellschaft übrig. Die Aufbringung der sonstigen Mittel für die Versicherung denken wir uns aus bestimmten Beiträgen der Gemeinden und der Beamten. Wo eine Gemeinde ihrem Beamten den Beitrag dafür erlassen kann, wird sie es tun in dem Gefühl, daß sie ihn damit erst den Beamten im öffentlichen, staatlichen Dienste gleichstellt. Aber Bedingung für die Gewährung der Pensionsversicherung braucht das nicht zu sein. Auch die öffentlichen Beamten haben lange Zeit Zuschüsse zu ihrer Versorgung zahlen müssen, und in den meisten Fällen wird dies von den Angestellten noch heute verlangt. Ebenso würde ja auch eine künftige staatliche Versorgung Beiträge von den Beamten selbst erheischen. Jedem Beamten ist auch die gesicherte Fürsorge für sich und seine Familie viel zu viel wert, als daß er eine mäßige Ausgabe dafür scheuen würde. Natürlich muß sie in allen Fällen im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit liegen. Im allgemeinen wird man wohl ein Drittel des Gesamtbeitrages auf seinen Teil rechnen dürfen. Dabei soll die traurige Lage vieler jüdischen Beamten und Gemeinden nicht übersehen werden. Es wird sowohl Gemeinden wie Beamte geben, die wegen ihrer allgemein dürftigen Verhältnisse die von der Pensionskasse erforderten Beiträge nicht aufbringen können. Diese aus der allgemeinen Fürsorgevorkehrung ganz auslassen, hieße, den betreffenden Beamten ein doppeltes Unrecht zufügen und den Gemeinden eine Pflicht erlassen, die mit ihrem ganzen Verhältnis zu ihrem Beamren zu^ammenhängt und die ebensowenig davon getrennt werden darf, wie etwa die Pflicht der Leistung eines eigenen Betrages für das Gehalt desselben. Soweit man diese Verhältnisse

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.