Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1908)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1908-01-01
- Page
- 49 (sequence 3)
- Language
- German
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BkreLnsnachrichLen. 49 Stettin zu einer Geldstrafe von 10 Mark und zur Tragung der Kosten verurteilt wurde. Das Gericht hat dabei Milde geübt, weil Snell die Notiz nicht selbst verfaßt, sondern einem österreichischen Blatte entnommen hat, ohne, wie er versicherte, den Privatkäger persönlich Zu kennen und treffen Zu wollen. Wen er mit der Verwertung der böhmischen „Wanzenstiche" zur angeblichen „rituellen BlutabZapfung" doch treffen wollte, ist Zwar unverkennbar, indessen hat Herr Lederer von weiteren Schritten abgesehen, da der Redakteur der „Deutschen Hochwacht" jedenfalls hinreichend Kosten und Aerger gehabt hat, um ihm die Verkennung „böhmischer Wanzeastiche" für immer zu verleiden. — Die Beförderung einer Postkarte, deren Vorderseite eine ausgesteMpelte Reklame für das „Deutsche Wirtshaus" mit dem Zusatz „Judenreiner Aufenthalt", sowie eine Karrikatur und antrseimnsche Verse, deren Rückseite eine gehässige antisemitische Darstellung auswies, hatte uns s. Zt. veranlaßt, die Kaiserliche Oberpostdirektion unter Hinweis auf die Postordnungen vom 11. Juni 1892 und vom 20. März 1900, sowie auf die in der Reichstagssitzung vom 4. Februar 1898 von dem damaligen Staatssekretär des Reichspostamts abgegebenen Erklärungen zu bitten, die an der Bestellung der antisemitischen Postkarte beteiligten Beamten auf die Unzulässigkeit der Beförderung derartiger Karten hinzuwelsen. Da die Kaiserliche Oberpostdirektion diesem Gesuche mcht stattgegeben hatte, haben wir uns an das Reichspostamt gewandt und von diesem folgenden, vom 28. November d. I. datierten Bescheid erhalten: „Wie der Central-Verem in der Eingabe vom 31. August selbst anerkannt hat, ist es bei der großen Zahl der Briessendungen und bei der Eile, mit der im Interesse ihrer möglichst schnellen Beförderung das Sortiergeschäst bei den Postanstalten wahrgenommen werden muß, den Beamten nicht möglich, den Inhalt jeder einzelnen Postkarte daraufhin zu prüfen, ob er gegen die Bestimmungen der Postordnung verstößt. Hierauf ist es zurückzuführen, daß mitunter Postkarten zur Absendung gelangen, die zur Postbesörderung nicht geeignet sind. Hätte der Abfertigungsbeamte die