Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1908)
- Article
- Die Ehre und das Judentum
- Date
- 1908-01-01
- Page
- 8 (sequence 8)
- Language
- German
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8 Im deutschen Reich. Diese jüdischen Ideen dringen besonders in der Jetztzeit vielfach ins allgemeine Bewußtsein, so daß man über sie ihre Urheber unbewußt oder geflissentlich übersieht oder die Urheberschaft fremden Faktoren Zuschreibt. Die Erkenntnis, Laß die Ehre als Bestandteil der menschlichen Persönlichkeit und die daraus fließende Rechtsgleichheit ein Kristallisieren der Ideen des Judentums bedeuten, kommt in dem markigen Schauspiel von Otto Ludwig, dem „Erbförsllr", zum Ausdruck. Der Erbsörster, eine knorrige Gestalt, eine ehrliche, gerade Natur, wird seiner Stelle enthoben. Da er sich keiner Schuld bewußt ist, will er seine Ehre wiederherstellen. Als er nun erfährt, daß er ungerecht behandelt wurde, macht er in bitterem Groll seinem gepreßten Herzen Luft. Er schlägt das Alte Testament auf. ^Einerlei Recht soll sür Euch sein"'", „und nicht eins für jeden apart. Damals war noch das Recht gesund, damals wohnte es noch nicht in staubigen, dunstigen Stuben. Unter den Toren im Freien wurde es gehalten, wie man da liest .Da weiß man, was Recht ist und was Unrecht, ohne Wenn und Aber!" Nach Anschauung des Judentums hat jeder Mensch, kraft seiner ihm angeborenen Würde, Anspruch auf Achtung, Die Berücksichtigung dieses Anspruches geht so weit, daß im Talmud wiederholt der Grundsatz ausgestellt wird: „So groß ist die Ehre des Menschen, daß ihre Schonung selbst dann rucht außer Acht gelassen werden darf, wenn ihretwegen ein biblisches Verbot aufgehoben werden müßte." Deshalb galt jede Verletzung der Achtung, ganz besonders öffentliche Beschämung, als Vergehen, Gruß und Benehmen, diese Merkmale äußerer Ehrerbietung, werden im talmudischen Schrifttum eingehend erörtert. Nur derjenige, durch dessen Schuld ein Verstoß gegen das Sittengesetz erfolgte, hat den Anspruch auf Ehrung verwirkt. Dies galt auch für die Gesetzeslehrer, die bei der hohen Bewertung der Schriftgelehrsamkeir stets Gegenstand besonderer Ehrfurcht waren. In einem wichtigen Punkte ist das Judentum unserer Zeit weit voraus, im Schutze der äußeren Ehre. Die Klage der Juristen und Nichtjuristen, daß der staatliche Rechtsschutz auf diesem Gebiete zu wünschen übrig läßt, ist wohl nicht um berechrigt. Wie kann oft ein bloßer Blick, der Tonfall eines Wortes unsagbar verletzen. Und wenn es auch gelingt, die Be-