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Im deutschen Reich · 1907-12-01 · Heft 12 (Dezember 1907) · p. 694

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
13 (1907)
Issue
Heft 12 (Dezember 1907)
Article
Berlin
Date
1907-12-01
Page
694 (sequence 3)
Language
German
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694 Im deutschen Reich. namens Wege, dem er versprochen hatte, nachzuweisen, daß man gleichzeitig Mitglied dieses „Deutsch-nationalen Verbandes" und des polnischen Sokolvereins sein könne. Kareski sagt: „Stanislaus Graff war gleichzeitig Mitglied beider Bereinigungen; sein Austritt aus dem D. H. V. erfolgte durchaus freiwillig. Man wende nicht ein, daß die Verbandsleitung seine Mitgliedschaft im Sokolverein nicht kannte. Wenn jemand mit dem Namen Cohn sich zur Ausnahme in den D. H. V. melden würde, dann würde der Verband sicherlich prüfen, ob der Mann Jude ist. Wenn ein Herr Stanislaus Graff, in Stellung bei der polnischen Firma Cegielski, sich zur Aufnahme meldet, dann hatte der D. H. V. nach seinen angeblichen Grundsätzen die Pflicht, den Nachweis zu verlangen, daß Herr G. „sich nicht in bewußtem Gegensatz'zum Deutschtum befindet." Aber so sind diese Hüter des Deutschtums! Unsere Stellung zu der Nationalitätenfrage ist bekannt. Wir verurteilen jede Hineintragung von trennenden Gesichtspunkten in die Handlungsgehilsenverbände, möge es sich um konfessionelle, nationale oder parteipolitische handeln. Aber wenn man sich, wie dies s. Zt. in der bekannten Zuschrift an die „Leipziger Neuesten Nachr." geschehen ist, damit tröstet, daß allein der D. H. V. im Kampfe gegen das Polentum zuverlässig wäre, wenn man also mit seiner nationalen Tätigkeit Reklame macht, wenn man die Vorstandsmitglieder von Hamburg aus ermahnt, den Kamps gegen die Polen und Juden n der Ostmark fortzusetzen, dann haben wir die Berechtigung, aus den Gegensatz zwischen Theorie und Praxis hinzuweisen. Es ist Tatsache, daß man Mitglied im deutsch-nationalen Handlungsgehilsenverbände sein, und gleichzeitig dem polnisch-nationalen Handlungsgehilfenverb and e angehören kann. Es ist Tatsache, daß die Deutsch-nationalen in Posen bei der letzten Kausmannsgerichtswahl bei der Entscheidung zwischen Polen und Deutschen Wahlenthaltung proklamiert haben und daß deutsch-nationale Mitglieder die Teilnahme an der Wahl trotz mündlicher Aufforderung verweigert haben. Man hat diese peinliche Tatsache durch einen Artikel im Stöckerschen „Reich" bemänteln wollen und erklärt, man habe in den Tageszeitungen zur Wahlbeteiligung aufgefordert. Nicht ein Wort davon ist wahr. Gerade das „Posener Tageblatt", das Publikationsorgan der

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