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Im deutschen Reich · 1907-12-01 · Heft 12 (Dezember 1907) · p. 668

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
13 (1907)
Issue
Heft 12 (Dezember 1907)
Article
Der Nationalstaat und die Minoritäten
Date
1907-12-01
Page
668 (sequence 4)
Language
German
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668 Im deutschen Reich. verständlich, daß die Regelung des Verhältnisses des Staates-zu den Minoritäten für sie von der größten Bedeutung ist. Wie soll nun in dem modernen Staate, der ein Rechtsstaat und ein Kulturstaat zugleich ist, dieses Verhältnis gestaltet sein? Mit anderen Worten, welche Rechte sind den Minoritäten zu gewähren unter der selbstverständlichen Voraussetzung, daß sie keinen Staat im Staate bilden, sondern sich mit der Majorität als Ganzes suhlen? Die Tatsache, daß überhaupt diese Frage im zwanzigsten Jahrhundert ausgeworsen werden kann, vielleicht sogar ausgeworfen werden muß, ist ein Zeichen für die Rückbildung, die sich ungeachtet aller technischen und wissenschaftlichen Forschungen und Entdeckungen auf manchen Gebieten vollzogen hat. Man braucht ganz gewiß nicht den für unser heutiges Empfinden schwächlichen, aber geschichtlich doch erklärlichen und darum auch verständlichen Kosmopolitismus anziehend - zu finden, wie er zu Ende des 18. Jahrhunderts gerade in Deutschland zur Zeit der höchsten geistigen Blüte und zur Zeit der tiefsten staatlichen Ohnmacht herrschte, und wird dennoch es als betrübend bezeichnen dürfen, daß während damals die Frage überhaupt keine Frage war, heute viele geneigt sind, das Recht der Minoritäten auf volle Gleichberechtigung mit der Majorität in Zweifel zu ziehen. Wer auf dem Boden der großen Grundsätze des Rechtsstaates steht, wer nicht nur mit dem Verstand, sondern auch mit dem Herzen. davon überzeugt ist, daß die bürgerliche und staatsbürgerliche Gleichberechtigung aller Staatsangehörigen das Alpha und Omega des Staatsrechts und der Politik ist, für den wird es stets eine unverständliche Anomalie bleiben, daß der moderne Staat berechtigt sei, Minoritäten, die lediglich mit Bezug aus Abstammung, Glauben, Sitten und Gebräuche besonderen Gruppen angehören, im übrigen aber der Mehrheit vollkommen gleichstehen, sei es auf bürgerlichem, sei es auf staatsbürgerlichem Gebiete zurückzusetzen, gleichviel, ob er sie nur äs kaoto oder auch äs jure als Staatsbürger zweiter Klasse behandelt. Diese Selbstverständlichkeit bildet aber auchnoch imzwanzigstenJahrhundert das unerreichte Ideal für die Völker Europas, und. es hat leider nicht den Anschein, als ob wir dasselbe so bald erreichen würden. Freilich äs jurs werden in den meisten Staaten des europäisch-amerikanischen Kulturkreises auch die Minoritäten als vollberechtigte Staatsbürger anerkannt, der einzige Staat, der in dieser Beziehung eine Ausnahme macht, ist Rußland,^und

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