Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 13 (1907)
- Issue
- Heft 11 (November 1907)
- Article
- Berlin
- Date
- 1907-11-01
- Page
- 644 (sequence 7)
- Language
- German
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644 Im deutschen Reich. einen Falle plötzlich das Organ der Junker demokratische Allüren annimmt und eine Berücksichtigung der „allgemeinen Volksstimmung" verlangt. Nun räumt aber gar nicht einmal die „allgemeine Volksstimmung" den Juden nur in Ausnahmefällen die zur Bekleidung eines Amtes nötige Autorität ein. Das Lun vielmehr lediglich die — in doppeltem Sinne „beschränkten^ — Kreise der enragierten Antisemiten, deren Anschauungen aber keinesfalls für eine Umgehung der Vorschriften der Verfassung maßgebend sein dürfen. Außerdem gibt es auch eine große Reihe von Beamten, die in ihrer Tätigkeit mit dem Publikum überhaupt nicht in Berührung kommen und deren Stellen trotzdem den Juden verschlossen sind, auch wenn diese die völlige Qualifikation dazu besitzen. Warum dies? Nur weil eben die preußische Verwaltung bisher überhaupt nicht gewillt gewesen ist, den Grundsatz von der Gleichberechtigung aller Staatsbürger zur Durchführung Zu bringen. Zu dem Zweiten Punkt der Resolution behauptet die „Kreiszeitung^ frischweg, „daß die aus dem Osten einwandernden Juden des Anarchismus mit Recht verdächtig sind und nur deshalb in größerer Zahl ausgewiesen werden. Wegen seines Glaubens, bekenntnisses ist noch kein Jude aus Preußen ausgewiesen worden/- Dem konservativen Blatt wäre auch bei dieser Gelegenheit wieder einmal zu wünschen, daß es sich über die Dinge, über die es schreibt, genauer orientiert. Es ist noch gar nicht so lange her, als die Gepflogenheit eines schlesischen Regierungspräsidenten öffentlich bekannt wurde, wonach Ausländer ohne Rücksicht auf ihre politische Ueberzeugung lediglich deshalb ausgewiesen werden, weil sie Juden sind. Und so wie in jenem Regierungsbezirk ist es anderwo auch. Es sollte der „KreuzztgQ wohl schwer fallen, nachzuweisen, daß das Gros der aus den Ostmarken ausgewiesenen Juden auch nur die geringsten Beziehungen zum Anarchismus hat. Ueber den Punkt 3 endlich setzt sich das konservatie Organ kurz damit hinweg, daß sie sagt, ihm stehe der Artikel 14 der preußischen Verfassung entgegen. Dieser besagt: „Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Reliaionsübung im Zusammenhang stehen, unbeschadet der im Artikel 12 gewährleisteten Religionsfreiheit zu Grunde gelegt/ Es ist recht bezeichnend, daß die „Kreuzztg/ sich in diesem Falle aus den Buchstaben der preußischen Verfassung beruft, während sie bei der Frage der po-