Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 13 (1907)
- Issue
- Heft 11 (November 1907)
- Article
- Berlin
- Date
- 1907-11-01
- Page
- 643 (sequence 6)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 848 sei es dringend nötig, diesen Versammlungen Ruhe und Ordnung gesetzlich zu gewährleisten. Der Amtsanwalt beantragte eine Strafe von 60 Mark und betonte dabei, daß nur deshalb von einer Gefängnisstrafe abgesehen werden könne, weil der Angeklagte noch nicht vorbestraft sei. Hümmer wurde Zu 25 Mk. Geldstrafe verurteilt." Daß die von dem Verband der deutschen Juden in der Frankfurter Versammlung nach dem Referat des Rechtsanwalts I)r. Max Loeb einstimmig angenommene Resolution (stehe unfern Bericht über den Verbandstag) diefudenfeindliche Presse in Aufregung versetzen würde, war Zu erwarten, ist aber nur von nebensächlicher Bedeutung. Mit der vielleicht einflußreichsten Wortsührerm dieser Judengegner hält aber bereits die „Freisinnig e Zeitung" wie folgt Abrechnung: sie sagt über die „Kreuzztg.": „DaskonservativeBlatt meint: „Ein Recht auf Anstellung alsOffizier oder Beamter hat der einzelne Staatsbürger nicht; die persönliche Qualifikation muß zu der wissenschaftlichen hinzukommen, sonst darf und muß die anstellende Behörde den Bewerber abweisen. Da die allgemeine Bolksstimmung den Juden nur in Ausnahmesällen die erforderliche Autorität einräumt, verbietet sich die Anstellung Zahlreicher Juden als Offiziere und Verwaltungsbeamte durch das SLaatsinLeresse." — Das ist eine sehr wohlfeile, aber auch sehr unzutreffende Ausrede. Es ist dem Verband deutscher Juden garnicht eingefallen, das Recht des einzelnen aus Anstellung als Offizier und Beamter Zu fordern, er verlangt lediglich eine Gleichberechtigung sämtlicher Staatsbürger ohne Unterschied des religiösen Bekenntnisses. Die preußische Verfassung spricht diese Gleichberechtigung ausdrücklich aus, indem sie im Artikel 4 sagt: „Die öffentlichen AemLer sind unter Einhaltung der von den Gesetzen sestgestellten Bedingungen für alle dazu Befähigten gleich zugänglich." Nun sucht die „Kreuzztg." die von der konservativen Regierung in Preußen bisher geübte VerwalLungspraxis dadurch Zu rechtfertigen, daß sie sagt, die persönliche Qualifikation, insbesondere die erforderliche Autorität zur Ausfüllung eines öffentlichen Amtes fehle den Juden in den meisten Fällen, und darum könnten sie im Heere und der Verwaltung keine Anstellung finden. Eine unzulänglichere Verteidigung läßt sich wohl kaum denken. Zunächst ist es schon sehr verwunderlich, daß in diese m