Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 13 (1907)
- Issue
- Heft 11 (November 1907)
- Article
- Berlin
- Date
- 1907-11-01
- Page
- 642 (sequence 5)
- Language
- German
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Im deutschen Reich. 642 LenZmarm gegen die freisinnige Kandidatur gearbeitet haben Ob es bei den allgeMeinen Wahlen von 1907 anders war, darüber hat sich Bestimmtes nicht feststellen lassen. In dem Organ des Vereins der Deutschen Kaufleute, der „Kaufmännischen Rundschau" wurde am 15. September über die Folgen eines von „deutsch-nationalen" Handlungsgehilfen gemachten Versuches berichtet, eine Versammlung des Vereins der Deutschen Kausleute in Kitzingen Zu sprengen. Die „Rundschau teilt darüber mit: „In dieser Versammlung referierte Kollege Grünthal aus Nürnberg, während ein Herr Thomas an der Spitze der Kitzinger Antisemiten erschienen war. Der Referent wurde in seinem Schlußwort gestört, und man konnte sehr deutlich merken, daß die Sprengkolonnen in Funktion treten sollten. Am meisten tobte ein Herr Hümmer. Zu wiederholten Malen aufgesordert, das Lokal zu verlassen, paßte es ihm nicht, dieser Aufforderung Folge zu leisten, und er wurde zur Anzeige gebracht. Die Gerichtsverhandlung, die zur Verurteilung des Angeklagten Hümmer führte, förderte interessante Momente zu Tage. Der Angeklagte erklärte, er habe noch nie einer kaufmännischenVersammlung beigewohnt, habe auch weiter keinJnteresse am D. H. 85., dem er erst kurze Zeit angehöre; er'habe die Versammlung nur besucht, weil es in dem Lokal einen guten „Schoppen Wem" gäbe, die Versammlung habe er überhaupt als einen gemütlichen Abend angesehen. So also sieht die deutschnationale Erziehung aus, die die Grundlage für eine zielbewußte Standesbewegong sein soll. Dabei sei nachgetragen, daß Hümmer nicht etwa ein stmger Mensch, sondern ein Mann ist, bei dessen Alrer man mehr voraussetzen sollte als das Bedürfnis, eine Versammlung nur um eines Schoppens Weines willen zu besuchen. In der Gerichtsverhandlung wurde aber noch mehr Zu Tage gefördert, was einen Rückschluß auf die „geistige Sonnenhöhe" der Antisemiten Zuläßt. Der Angeklagte konnte es nämlich garmcht begreifen, daß der Vorsitzende des V. d. D. K. in einem fremden Hause das Hausrecht besitzen könne; darum habe er der Aufforderung, das Lokal zu verlassen, keine Folge gegeben. Die von den Zeugen gemachten Aussagen bestritt Hümmer auch nicht. Der Amtsanwalt führte aus, daß es sich uw einen schweren Hausfriedensbruch handle, ohne daß dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt werden könnten. Gerade in der heutigen, mit sozialem Geist durchtränkten Zeit,