Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 13 (1907)
- Issue
- Heft 9 (September 1907)
- Article
- Berlin
- Date
- 1907-09-01
- Page
- 512 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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512 Im deutschen Reich. ihrer Nummer 8 vom 16. Juli einen Artikel unter dem Titel „Ein Weg Zum konfessionellen Frieden in der Studentenschaft" veröffentlicht, der deutlich Zeigt, was die Vereine Deutscher Studenten unter' konfessionellem Frieden verstehen. Es wird darin gesagt: „Es sei daran erinnert, daß die Judenfrage im Verband Deutscher Hochschulen immer brennender wird. Schon Zweimal hat sie aus der Tagesordnung von Verbandsragen gestanden; beide Male mußte sie aus Zeitmangel vertagt werden. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß sie nächstes Jahr Zu Goslar Zur Verhandlung und wohl auch Zur Entscheidung kommen wird. Ist es nicht ein geradezu unerhörter Zustand, der dringend nach Abhilfe verlangt, daß man in DarmstadL die katholischen Korporationen, also Verbindungen von deutschen Volksgenossen, vom Ausschuß ausschließt und dafür eine Judenverbindung ausniwmt?" — Der von Ernst Hunkel in Tübingen Unterzeichnete Artikel empfiehlt schließlich die von dem A. H. Dr. Böhme aus dem letzten Kyffhäuserfest als eine Zukunstsausgabe der Aktivitas des Verbandes bezeichnete „Mitarbeit am Hoch sch ul verband iw Sinne der Entwickelung desselben zu einer Organisation aller deutschgermanischen Elemente mit Einschluß der konfessionellen Verbindungen." D. h. mit anderen Worten: „mit Ausschluß der jüdischen Verbindungen" — nun, „Glück zu dem Frieden, den die Furie" — ach nein! der antisemitische Verein Deutscher Studenten — in der Studentenschaft „stiftet"! Das König!. Sächsische Justizministerium hat dem Verbände der deutschen Juden auf seine Vorstellung vom 13. Juni 1907 mitgetcilt, ba$ folgender Erlaß am 21. Juni 1907 an die Königl. Sächsischen Amts- und Landgerichte ergangen ist:! In der letzten Zeit sind verschiedene Stände und Bevölkerungsklassen bei dem Justizministerium dagegen r vorstellig geworden, daß sie bei der Wahl zu Schöffen und - Geschworenen grundsätzlich nicht berücksichtigt würden. i Wie schon in der Verordnung vom 7. Oktober 1905, st I. M. Bl. S. 139, ausgesprochen worden ist, würde es! mit dem Geiste des Gesetzes nicht im Einklang stehen,! wenn weite Kreise der Bevölkerung von dem Ehrenamt st eines Schöffen oder Geschworenen ganz oder fast ganz -; ausgeschlossen, bleiben. Maßgebend für - die Auswahl ist fj hi* Mlbiintr dis Urteilsfäbiakeit. die Ehrenhaftigkeit und i