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Im deutschen Reich · 1907-09-01 · Heft 9 (September 1907) · p. 497

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
13 (1907)
Issue
Heft 9 (September 1907)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1907-09-01
Page
497 (sequence 3)
Language
German
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Umschau. 497 Wortes ist. Wenn aber Recht sich nicht in Unrecht wandeln soll, dürfen die Gesetze nicht im Formalismus verknöchern, sondern müssen den beständig fortschreitenden Kulturverhältnifsen gemäß fortgebildet werden. Mit der Vermehrung der Gesetze ist es nicht abgetan; denn dabei nimmt zunächst nur die Zahl der Delikte zu, weil der Laie erst nach und nach erfaßt, daß Handlungen, die früher straflos waren, nicht mehr zulässig sein sollen; weit wichtiger ist die Verbesserung der Strafgesetze in dem Sinne, der sie mit dem allgemeinen Rechtsgefühl des Laien und den Forderungen der Humanität möglichst in Einklang bringt. So wird neuerdings mit Recht die Dringlichkeit einer Strasprozeßreform mehrseitig betont und besonders damit begründet, daß unterallen Umständen Zweifel an der Richtigkeit der Rechtspflege verhütet werden müssen. Deshalb genügt es aber auch nicht, daß in der Theorie vor dem Gesetze Christ, Jude und Muselmann, Graf und Arbeiter gleich sind; auch in der Praxis, in der Form der Behandlung vor dem Richterstuhle sollten alle Standesunterschiede verwischt erscheinen. Es genügt nicht, daß dem Manne aus dem Volke kein Unrecht widerfährt; es muß ihm auch die Ueberzeugung verschafft werden, daß dies nie der Fall ist, daß vielmehr seine Rechtssicherheit und Ehre genau so hoch eingeschätzt werden, wie die jedes andern Bürgers. Wird diese Forderung voll anerkannt, dann können auch niemals schnöde Beschimpfungen jüdischer Statsbürger zugelaffen oder deshalb ungewöhnlich gering geahndet werden, weil man den Urhebern solche Milderungsgründe zu erkennt, die zwar nicht wie die des § 193 Strafgesetzbuchs vom Gesetze anerkannt sind, aber durch tausendjähriges Unrecht eine Bedeutung gewonnen zu haben scheinen. Solche Erwägungen haben namentlich die Pückler-Prozeffe mehrfach wachgerufen, weil es für den Laien unfaßbar bleiben mußte, daß dem exaltierten Grafen nicht unverzüglich die Fortsetzung von Rechtsverletzungen unmöglich gemacht wurde, nachdem ein gerichtsärztliches Gutachten vorlag, wonach er bereits im September 1906 sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Daß erst im Juni 1907 bei der Entlassung des

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